Aktuell liegt ein Entwurf für eine Verordnung zur Umsetzung der sektorgleichen Vergütung (Hybrid-DRG) vor. Die Frist für die Stellungnahmen hierzu lief am 28.10. ab. 

Auch der BVASK hat eine schriftliche Stellungnahme abgegeben und dem zuständigen Referatsleiter im Gesundheitsministerium die Kritikpunkte erläutert. Das BMG sichtet diese Stellungnahmen nun in der ersten Novemberhälfte. Parallel findet eine juristische Beurteilung statt und es schließt sich dann eine politische Bewertung an. Sämtliche Aussagen zur Hybrid-DRG stehen also unter Vorbehalt, denn niemand kennt das finale Ergebnis.

 

Was sieht der Entwurf vor?

 

1. Einführung der Hybrid-DRG (O/U für die Vorfußchirurgie) zum 1.1.24

2. Alle Leistungen, Personalkosten, Medikamente und Sachkosten einschl. einer Übernachtung sind mit der Hybrid-DRG abgegolten.

3. Die DRG werden aus dem jetzigen Katalog auf Basis der InEK-Kostenmatrix abgeleitet. Die Differenzierung des EBM geht verloren. Beispiel Vorfußchirurgie: EBM D1-D4, Hybrid-DRG: alles I20M (stationär: I20F).

4. Krankenhäuser dürfen die Fälle zur stationären DRG abrechnen, wenn diese länger als eine Nacht liegen. Krankenhäuser dürfen zusätzlich ein Pflegeentgelt zur H-DRG abrechnen.

5. Die durch das InEK erhobene Vergütung hat den Charakter eines Startpreises und soll Stück für Stück durch betriebswirtschaftliche Kostenerhebungen in Praxen und Krankenhäusern abgelöst werden.

 

Wo liegen die Probleme?

 

1. Grundsätzlich ist es ein Anachronismus, dass Herr Minister Lauterbach eine Fallpauschale für den ambulanten Sektor einführt und gleichzeitig öffentlich in jeder Talkshow erklärt, dass die allpauschale im Krankenhaus falsch sei und korrigiert werden müsse. Es wurde nun also auch von dem Letzten richtigerweise erkannt, dass die Pauschalierung zu ökonomischen Fehlanreizen führt, die Personalsituation verschärft und Qualitätsdefizite aufgrund von Kostendruck nach sich zieht. Leider

würden mit der Umsetzung des Referentenentwurfes zur Hybrid-DRG sämtliche Fehler der stationären DRG in den ambulanten Sektor übertragen.

 2. Das BMG hat das InEK mit der Kalkulation der Hybrid-DRG beauftragt. Da die Datenlage für Kosten und Erlöse aus dem ambulanten Sektor erwartbar dünn war, hat das InEK an vielen Stellen in der Kalkulation aus dem stationären Sektor abstrahiert. Letztlich wird ein Mischpreissystem aus EBM und DRG entwickelt. Abhängig von dem bisherigen Ambulantisierungsgrad einer Leistung wird die Vergütung entweder näher an EBM oder DRG liegen.

 Der gesamte kalkulatorische Ansatz ist jedoch ungeeignet und führt zu dem erstaunlichen Ergebnis, dass die Hybrid-DRG im Vergleich zum EBM ab Kategorie 3 schlechter bewertet wäre. Verschärft wird dieses schlechte Ergebnis bei Eingriffen, die mit hohen Sachkosten einhergehen, wie die rekonstruktive Arthroskopie.

 Hier sehen wir schon bei den stationären DRG, dass diese nicht ausreichen. Wie soll dann eine Mischung mit einem ebenfalls unterkalkulierten EBM zu einem guten Ergebnis führen?

Der BVASK stellte bereits vor knapp 10 Jahren Ergebnisse von Berechnungen zur Hybrid-DRG vor. Dr. med. Ralf Müller-Rath, 1. Vorsitzender des BVASK: „Wir haben damals schon gezeigt, dass Ableitungen aus der stationären DRG für die Arthroskopie schlechte Ergebnisse bringen und seitdem vor der undifferenzierten Einführung einer solchen ambulanten DRG gewarnt.

 Keine Pauschalisierung von Sachkosten!

 In unseren Stellungnahmen setzen wir uns für Änderungen der Kalkulationsgrundlagen und insbesondere gegen eine Pauschalierung von Sachkosten ein.

 3. Der Referentenentwurf sieht eine Benachteiligung der niedergelassenen Operateure gegenüber dem Krankenhaus vor. Krankenhäuser dürfen bei Übernachtungen zusätzlich zur Vergütung der H-DRG auch ein Pflegeentgelt abrechnen. Qualitätssicherungsmaßnahmen und die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung beträfen nur den Vertragsarzt.

 Wir setzen uns für eine Gleichbehandlung ein, denn schließlich lautet die Überschrift des ganzen Vorhabens ja „sektorgleiche Vergütung“.

 4. Der Referentenentwurf sieht die Möglichkeit vor, dass per Ersatzvornahme das BMG auch die nächsten Schritte ohne Beteiligung der Selbstverwaltungspartner, und damit auch an der KBV vorbei, vornehmen kann.

 Wir lehnen derartige staatliche Eingriffe in die Systematisierung und Vergütung unserer operativen Leistungen ab. Dem BMG fehlt die Sachkompetenz und es droht bei einem solchen Vorgehen eine Vergütung nach Kassenlage und politischem Gusto.

 Es liegt in der Natur der Sache, dass andere Fachgruppen – auch innerhalb der Orthopädie /Unfallchirurgie – möglicherweise zu anderen Bewertungen kommen. Wie immer gibt es Gewinner und Verlierer. So ist es auch zu erklären, dass das gesamte Vorgehen in der öffentlichen Wahrnehmung, trotz des eigentlich radikalen Systembruches, verhältnismäßig geräuschlos durchzulaufen scheint.

 Wir arbeiten weiter dafür, dass auch die Arthroskopie und damit die moderne Behandlung der Patienten, am Ende zu den Gewinnern dieser Reform gehört. Es ist unser Ziel, dass am Ende auch rekonstruktive und komplexe Verfahren sachgerecht abgebildet werden.

 Hier gibt es allerdings noch dicke Bretter zu bohren!

 Wir werden das Thema auch intensiv beim BVASK-Kongress am 2./3.2. 2024 in Düsseldorf besprechen. Wir gehen davon aus, dass wir dann schon klarer sehen und auch die Folgen für die Arthroskopie besser abschätzen können.

Noch ist die Einführung der Hybrid-DRG für arthroskopische Operationen an Knie und Schulter nicht vor dem 01.01.2025 vorgesehen.

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