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EBM 2000Plus

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Nun liegt er also vor uns, der neue EBM. Letztendlich fällt die Kritik am neuen EBM für die arthroskopischen Leistungen zwiespältig aus. Neben der richtigen und wichtigen Systematik des EBM im operativen Kapitel und der für die Arthroskopie ebenso wichtigen Ausweisung von Sachkosten in Euro-Beträgen, bleiben letztendlich viele - zu viele - Kritikpunkte:

  1. Die Systematik wurde nicht kongruent genutzt. Insbesondere für die häufigen und nicht lange dauernden arthroskopischen Eingriffe ergeben sich deswegen Minderbewertungen gegenüber dem alten EBM. Die Meniskusteilresektion in die Kategorie E 2 zu packen, die subtotale Meniskusresektion allerdings in die Kategorie E 3 ist ein Anachronismus. Hier wird es zu EBM-getriggerten Fehlabrechnungen kommen. Ausgesprochen fatal wird die Geschichte durch die Abwertung der Sachkostenpauschale der Eingriffe E 2 gegenüber E 3. Hier, wie auch in der Bewertung der OP-Minute und der Einordnung der arthroskopischen Operationen zu den einzelnen Kategorien ist die KBV und letztendlich auch der Bewertungsausschuss nicht den Vorschlägen des BVASK gefolgt. Sobald uns diese Fehlentwicklungen offenbar wurden, sind diese bei der KBV wiederholt und eindringlich schriftlich und mündlich zu Protokoll gegeben worden. Schlussendlich ist aber, bis auf eine leichte Mehrbewertung der arthroskopischen Eingriffe im Verlauf des letzten Jahres gegenüber den Vorentwürfen, keine Änderung erfolgt. Die Sachkostenpauschalen sind ziemlich exakt nur halb so hoch ausgefallen, wie vom BVASK als notwendig errechnet und die OP-Minute müßte nach unseren Berechnungen um 50% besser bewertet werden, um überhaupt ein Unternehmergehalt (in der von der KBV angestrebten Höhe!) erreichen zu können.
  2. Weitere Kritikpunkte treffen die präoperative Voruntersuchung, die nur von Hausärzten abgerechnet werden kann, sowie die Besserbewertung der Nachbehandlung durch einen anderen Arzt, als durch den Operateur. Diese Tatsachen zeigen, dass die KBV gewillt ist, politische Vorgaben umzusetzen: Hausarztzentrierte Versorgung und die Fachärzte - insbesondere die Operateure - als Dienstleister am Patienten im Auftrag anderer Ärzte, am liebsten offenbar von Hausärzten.

Gegenüber dem alten EBM findet sich eine Aufwertung der länger dauernden arthroskopischen Eingriffe, die sich zwangsläufig aus der Zuordnung zu den OP-Zeiten ergibt. Aus diesen Zuordnungen resultieren für den Operateur aber auch, je nach OP-Frequenz, Plausibilitätsprobleme. Wer jetzt argumentiert, die angesetzten Zeiten seien zu lang, der möge bedenken, dass - nach Beschlussfassung durch die KBV - die OP-Minute bezahlt wird. Eine Verkürzung der veranschlagten OP-Zeiten würde also zwangsläufig zu einer schlechteren Bewertung führen, d.h. wir müssten noch mehr für das gleiche Geld arbeiten! Die Tabelle weiter unten in den Abrechnungsempfehlungen gibt über die Prüfzeiten Auskunft. Unter diesen Voraussetzungen ist der Einordnung der Meniskus- und kleiner Knorpeleingriffe in Kategorie E 2 auch etwas Positives abzugewinnen. Sie können in der Quartalsabrechnung entschärfend wirken.
Hinzugekommen ist im neuen EBM die Möglichkeit bei Simultaneingriffen nach Beendigung des Haupteingriffes zusätzlich verbrauchte OP-Zeit mit dem Aufschlag für weitere 15 Minuten OP-Zeit nach E 8 abzurechnen. Diese neu getroffen Entscheidung des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses zum 1.7.2005 ist allerdings problematisch. Sie wurde übrigens ohne Rücksprache mit den Berufsverbänden gefällt.

  • In Zeiten der Budgetierung werden alle nun mehr Punkte abrechnen (müssen), die sich aber keineswegs in einem mehr an Euro auswirken werden. Es kommt ggf. höchstens zu einer Verwerfung der Abrechnung von Operationen über den EBM. Ein Wiederaufleben alter Abrechnungsziffernketten ist in einigen Fachbereichen zu befürchten.
  • Die Plausibilitätsproblematik wird hierdurch verstärkt.
  • In Zukunft wird die KBV und die Krankenkassen uns den Spiegel vorhalten: die kalkulatorische Zeitvorgabe der Eingriffe sei zu großzügig bemessen, die Operationen werden alle schneller erbracht. Aus diesem Grunde ist mittel- bis langfristig ein Abwertung der Bewertung der einzelnen Operationen zu befürchten.

In diese Situation werden wir durch die Entscheidung der eigenen Standesvertreter gebracht, welche die Folgen ihrer Entscheidungen entweder nicht abschätzen (können) oder sie bewusst, unter Inkaufnahme oder willentlichen Herbeiführung der absehbaren Folgen, getroffen haben. Zur Zeit kann ich Ihnen nur raten – wie alle Anderen – die neuen Abrechnungsmöglichkeiten noch für das 3. Quartal 2005 zu nutzen.

Unter o.a. Prämissen mag es sein, dass der einzelne Operateur für die arthroskopischen Eingriffe bei durchschnittlichem Patientenklientel und Krankheitsverteilung keine höheren Verluste gegenüber dem alten EBM durch den Wechsel in der Abrechnungsgrundlage erwirtschaftet. Die angestrebte Mehrbewertung der arthroskopischen Operationen, wofür wir im BVASK-Vorstand und insbesondere ich als 1. Vorsitzender angetreten sind, hat aber nicht stattgefunden. Dies trotz aller Anstrengungen, wie aufwändiger betriebswirtschaftlicher Berechnungen, Sachkostenauflistungen, hohen persönlichen zeitlichen Aufwand, einem halben Dutzend Gesprächsrunden mit der KBV sowie ein paar Dutzend Telefonaten. Letztendlich lassen die betriebswirtschaftlichen Berechnungen des BVASK erkennen, dass die arthroskopischen Operationen im Schnitt bei Kassenpatienten auch in Zukunft defizitär erbracht werden müssen. Diese Aussage gilt für den Fall, dass sich an dem Punktwert gegenüber dem heutigen Stand nichts wesentliches ändert. Die Umsetzung der Regelleistungsvolumina und die Ausstattung der Operationen mit Punktwerten ab dem 1.1.2006 ist Sache der regionalen KV´en. In diesem System ist der Punktwert nach wie vor der größte Unsicherheitsfaktor und das Ziel der KBV, ärztliche Leistung in Eurobeträgen zu vergüten, noch weit entfernt. Die Zukunft wird zeigen, wohin uns das führt.

Terminologie der Knorpeleingriffe

Leider ist die OPS-Terminologie der Knorpeleingriffe nicht eindeutig. Um Missverständnissen vorzubeugen müssen wir uns auf eine einheitliche Terminologie zu Knorpel- und Knocheneingriffen einigen:
Die OPS-Ziffern 5812.10 ff bezeichnen nach allgemein gebräuchlicher Terminologie die sog. "Chondroplastik", also die Bearbeitung von Gelenkknorpel (hyaliner Knorpel). Als "Abrasionsarthroplastik", wie in Klammer bei o.a. OPS-Legenden beschrieben, bezeichnen wir, seit Lenny L. Johnson in seiner Monographie "Arthoscopy" 1982 das Verfahren erstmalig beschrieb, das subchondrale Anfräsen von Knochen (Aufbrechen der subchondralen Grenzlammelle) zur Stimulierung des Wachstums von Faserknorpel wie bei Pridie-Bohrung oder Mikrofrakturierung im Sinne der OPS-Ziffern 5-812.20 ff.
Hier liegt also ein Fehler in den OPS-Legenden vor. Dies wurde mit der KBV mehrmals kommuniziert. Eine Klarstellung ist allerdings erst mit der nächsten OPS-Änderung 2006 zu erwarten. Für unsere Abrechnungen schlage ich deshalb folgendes Vorgehen vor:

  1. oberflächliche Knorpelglättung bei Knorpelschäden I.-II. Grades (Einteilung nach Outerbridge) OPS-301: 5-812.0 ff
  2. Chondroplastik bei Knorpelschäden Grad III. und höher OPS-301: 5-812.1 ff
  3. Aufbrechen der subchondralen Sklerose bei komplettem Knorpeldefekt OPS-301 (Abrsio, Pridie, Microfracture): 5-812.2 ff.
  4. subchondrale Spongiosaplastik, arthroskopisch assistiert z. B. Umkehrplasik etc. bei Osteochondrosis dissecans oder Fraktur, OPS-301: 5-812.4 ff
  5. Refixation eines osteochondralen Fragments OPS-301: 5-812.3 ff.

Abrechnung arthroskopischer Operationen im EBM 2000plus

Die Darstellung der Abrechnung im neuen EBM beruht auf dem jetzigen Kenntnisstand und ist nicht juristisch gesichert! Ein Irrtum ist ausdrücklich vorbehalten.
Die Abrechnung präoperativer Leistungen wird kurz tabellarisch (am Beispiel der Orthopäden – die den größten Anteil der Mitglieder im BVASK stellen -) dargestellt, da sie alle für konservative Behandlung von Patienten möglichen Ziffern umfasst.
Für Chirurgen finden sich analoge Abrechnungsmöglichkeiten mit fast identischen Punktzahlen im Kapitel III/7 (S. 113-115 EBM). Alle Ziffern mit 18xxx können für die Chirurgie durch 07xxx ausgetauscht werden. Für Gemeinschaftspraxen werden ggf. andere fachspezifische Ordinationsziffern gelten. Bitte beachten Sie die Mitteilungen Ihrer KV.

Vor OP
Ordination
Leistung Ziffer Punkte Besonderheiten / Ausschluss / Zeit Berichtspflicht
Ordinationskomplex bis 5. Lebensjahr 18210 310 Alter d. Pat. Beachten! 10 Min. nein
Ordinationskomplex 6.- 59. Lebensjahr 18211 265 Alter d. Pat. Beachten! 10 Min. nein
Ordinationskomplex ab 60. Lebensjahr 18212 290 Alter d. Pat. Beachten! 10 Min. nein
oder Konsultation
Konsultationskomplex 18215 50 Ausschluss 18210, 18211, 18212 nein
Beratung
Beratung, Erörterung und/oder Abklärung 18220   je vollendete 10 Min.! Zusätzlich zu Zeitangabe anderer Ziffern, z.B. Ordinationskomplex nein
Praeoperative Behandlung
Behandlung 18310-18340 430 bis 740 Ausschluss für 21 Tage nach Erbringung einer Leistung nach Kapitel 31.2 (Operationen) und/oder Erbringung von postoperativer Behandlung!!
Mindestens 3 Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall!
Für 18330 Zus.Bez. ‚Handchirurgie’ oder Genehmigung erforderlich!
Weitere Leistungen, z.B. aus dem Kapitel II/2 wie Infusionen oder physikalisch/therapeutische Leistungen und/oder Leistungen aus dem Kapitel 30 (spezielle Versorgungsbereiche) sind ggf. abrechenbar.
Leistungen aus dem Kapitel II/2.3 z.B. Punktionen sind nur abrechenbar, wenn 18310-18340 nicht abgerechnet werden (z.B. bei < 3 Pat. Kontakten). Abrechnungsausschlüsse beachten!
ja
Bericht/Verordnung/Bescheinigung
Ärztlicher Bericht nach Untersuchung 01600 100 Max. 4x im Behandlungsfall! Max. 400 Pkte./Quartal
Individueller Arztbrief 01601 200 Max. 2x im Behandlungsfall!
Kopie an den Hausarzt 01602 45 Nur wenn Brief an anderen Arzt erstellt wurde. Kann an einem anderen Tag abgerechnet werden als Orginalbrief.   
Bescheinigung zur Belastungsgrenze 01610 50 Vordruck Muster 55  
Verordnung von medizinischer Rehabilitation 01611 810 Vordruck Muster 61
Selten vor, meist nach OP!
 
Bescheinigung oder Zeugnis 01620 80 nur auf besonderes Verlangen der Krankenkasse oder Ausstellung der vereinbarten Vordrucke nach den Mustern 41, 50 und 58  
Krankheitsbericht 01621 120 nur auf besonderes Verlangen der Krankenkasse oder Ausstellung der vereinbarten Vordrucke nach den Mustern 11, 53, 56 und 57  
Kurplan, Gutachten, Stellungnahme 01622 225 Ausführlicher schriftlicher Kurplan oder begründetes schriftliches Gutachten oder schriftliche gutachterliche Stellungnahme, nur auf besonderes Verlangen der Krankenkasse oder Ausstellung der vereinbarten Vordrucke nach den Mustern 20 a-d, 51 und 52  
Kurvorschlag 01623 140 Vordruck nach Muster 25  
Labor
Grundpauschale für Vertragsärzte aus nicht in der Nr. 12220 aufgeführten Arztgruppen bei Probeneinsendung 12225 15    
Ultraschall/Röntgen
Gelenk-Sonographie, Sonographie von Sehnen, Muskeln, Bursae 33050 215 Abrechnungsausschluss für andere sonographische Ziffern und Ziffern für postoperative Betreuung.
KV-Genehmigung erforderlich
ja
Röntgenaufnahmen von Teilen des Skeletts, Kopf, Schultergürtel, Extremitäten, Becken, Weichteile 34230 - 34234 200-285 Ausschlüsse: Infusion, Punktion I (02340), andere Röntgenziffer aus der selben Gruppe! ja
Arthrographien 34235 und 34236 1430- 1715 Ausschlüsse: Infusionen und Punktionen, andere Kontrastmitteluntersuchungen ja
Sachkosten
Sachkosten für Versand von Material, Röntgenaufnahmen, Briefen, Fax etc. sind nach Kapitel 40 - Kostenpauschalen - abrechenbar.

 

Operationstag

Zunächst ist es unabdingbar, sich mit der Präambel des Kapitels 31 (Operationen) des neuen EBM zu befassen. Hier heißt es:

  1. Als ambulante oder belegärztliche Operation gelten ärztliche Leistungen mit chirurgisch-instrumenteller Eröffnung der Haut und/oder Schleimhaut oder der Wundverschluss von eröffneten Strukturen der Haut und/oder Schleimhaut mindestens in Oberflächenanästhesie sowie Leistungen entsprechend den OPS-301-Prozeduren des Anhangs 2 ggf. einschl. eingriffsbezogener Verbandleistungen. Punktionen mit Nadeln, Kanülen und Biopsienadeln, sowie Kürettagen der Haut und Shave-Biopsien der Haut fallen nicht unter die Definition eines operativen Eingriffs.
  2. Voraussetzung für die Berechnung der Leistungen des Abschnittes 31.2 ist, dass die notwendigen sachlichen und personellen Bedingungen erfüllt sind und sich der Vertragsarzt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zur Teilnahme am Vertrag gemäß § 115b SGB V erklärt hat oder einen Vertrag zur Abrechnung belegärztlicher Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung im Einvernehmen mit den Verbänden der Krankenkassen nachweist.
  3. Der Leistungsumfang der Krankenhäuser, die sich zur Teilnahme am Vertrag gemäß § 115b SGB V erklärt haben, definiert sich nicht durch den Inhalt dieses Abschnittes, sondern durch den Vertrag nach § 115b SGB V.
  4. Der Operateur und der ggf. beteiligte Anästhesist sind verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Art und Schwere des beabsichtigten Eingriffs unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Patienten die ambulante Durchführung der Operation bzw. der Anästhesie nach den Regeln der ärztlichen Kunst mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erlauben und die erforderliche Aufklärung, Einverständniserklärung und Dokumentation erfolgt sind.
  5. Die Leistungen des Abschnittes 31.2 umfassen sämtliche durch den Operateur erbrachten ärztlichen Leistungen, Untersuchungen am Operationstag, Verbände, ärztliche Abschlussuntersuchung(en), einen post-operativen Arzt-Patienten-Kontakt, Dokumentation(en) und Beratungen einschließlich des Abschlussberichtes an den weiterbehandelnden Vertragsarzt und Hausarzt. Gibt der Versicherte keinen Hausarzt an, bzw. ist eine Genehmigung zur Information des Hausarztes gemäß § 73 Abs. 1b SGB V nicht erteilt, sind die Leistungen des Abschnitts 31.2 auch ohne schriftliche Mitteilung an den Hausarzt berechnungsfähig.
  6. Der Operateur und/oder der ggf. beteiligte Anästhesist haben durch eine zu dokumentierende Abschlussuntersuchung sicherzustellen, dass der Patient ohne erkennbare Gefahr in die ambulante Weiterbehandlung und Betreuung entlassen werden kann. Die Weiterbehandlung erfolgt in Absprache zwischen dem Operateur, dem ggf. beteiligten Anästhesisten und dem weiterbetreuenden Arzt.
  7. Die Zuordnung der Eingriffe entsprechend des Operationenschlüssels nach § 301 SGB V (OPS-301) zu den Leistungskomplexen ist im Anhang 2 aufgelistet. Es gelten zusätzlich die in der Präambel zu Anhang 2 sowie zu den einzelnen Unterabschnitten aufgelisteten Rahmenbedingungen. Die Zuordnung der definierten Leistungskomplexe zu Unterabschnitten des Abschnitts 31.2 ist nicht gebietsspezifisch. Nur die im Anhang 2 aufgeführten ambulanten und belegärztlichen Operationen sind berechnungsfähig. Eingriffe der Kleinchirurgie (Leistungen nach den Nrn. 02300 bis 02302, 06350 bis 06352, 09360 bis 09362, 15321 bis 15324, 26350 bis 26352) in Narkose bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern werden gebietsspezifisch in der Kategorie 1 berechnet. 
  8. In einem Zeitraum von drei Tagen, beginnend mit dem Operationstag, können vom Operateur neben der ambulanten oder belegärztlichen Operation nur die Leistungen nach den Nrn. 01220 bis 0122201310 bis 01312, 01410 bis 01414, 01602, 01610 bis 01612, 01620 bis 01623, 01710 bis 01721, 01770, 01772 bis 01775, 01780 bis 01787, 01790 bis 01793, 01800 bis 01813 und 0181501820 bis 01822, 01825 bis 01832, 01835 bis 01839 und 01850, 01950 bis 01952, die arztgruppenspezifischen Ordinations- und Konsultationskomplexe, Leistungen der Kapitel bzw. Abschnitte 31.3, 31.4, 31.5.2, 3234 und 35 berechnet werden.
  9. wenn bei der Berechnung die Angabe der OPS-301-Prozedur(en) in der gültigen Fassung erfolgt. Die Leistungserbringung ist gemäß 2.1 der Allgemeinen Bestimmungen nur dann vollständig gegeben, Diagnosen sind nach dem ICD-10-Diagnoseschlüssel (ICD-10-GM) in der gültigen Fassung anzugeben.

Wie finde ich nun die für eine OP abrechenbaren Ziffern?

Im EBM findet sich im Band 2 die Zuordnung operativer Prozeduren nach OPS zu den Leistungen des Kapitel 31 (Operationen). Bitte lesen Sie auch hierzu die Präambel! Am einfachsten ermitteln Sie den von Ihnen durchgeführten Eingriff im OPS-System mittels eines Kodierungsbrowsers, wie z.B. AllinOne, downloadbar unter http://www.allinone-browser.de/.
Am sinnvollsten ist es, wenn sich jeder Operateur eine persönliche Hitliste seiner gebräuchlichsten Eingriffe und deren Zifferzuordnung aufstellt.
Der Umgang mit der Liste der operativen Prozeduren im Band 2 des EBM ist dann einfach: suchen Sie aus dem Kapitel 2.21.4 (Arthroskopische Operationen, lfd. Nr. 5957-6174) die von Ihnen durchgeführte Operation heraus. In der Tabelle sind dann in der gleichen Spalte die hierzu abrechenbaren Ziffern aufgeführt.
Abweichend hiervon finden sich die rein Diagnostischen Arthroskopien separat im Kapitel 2.4.

Beispiel 1: OP mit Innenmeniskusteilresektion:

Lfd. Nr. OPS
2004 / 2005
Legende Kategorie OP-Ziffer Überwachung Nachbeh. Überweiser Nachbeh. Operateur Narkose
6142 5-812.5 Arthroskopische Operation am Gelenkknorpel und an den Menisken: Meniskusresektion, partiell E2 31142 31503 31614 31615 31822

Am OP-Tag sind OP-Ziffer und Überwachungsziffer abrechenbar.
In unserem 1. Beispiel die Ziffer 31142 (Endoskopischer Gelenkeingriff (Arthroskopie) der Kategorie E2).

Bewertung 5380 Punkte
Obligater Leistungsinhalt: Chirurgischer Eingriff der Kategorie E2 entsprechend Anhang 2
Fakultativer Leistungsinhalt: Ein postoperativer Arzt-Patienten-Kontakt

Im Anschluss an die Leistung nach der Nr. 31142 kann für die postoperative Überwachung die Leistung nach der Nr. 31503 (1400 Punkte) berechnet werden. Hierbei müssen Sie sich mit dem Anästhesisten einigen, wer diese Ziffer abrechnet! Abrechnungsausschlüsse bestehen für andere Ziffern zur (praxisklinischen) Betreuung und Infusionen.

Zusätzlich können Sie nach Kapitel V (BMÄ und E-GO) 40.13 die für einen Eingriff dieser Kategorie (E2) geltende Kostenpauschale nach Ziffer 40750 (122,00 EUR) abrechnen (s.u.).

Die Abrechnung am OP-Tag umfasst also, falls Sie den Aufwachraum in eigener Regie betreiben folgende Ziffern:

Ziffer OPS Punkte EUR
31142 5-
812.5
5380  
31503   1400  
40750     122,-
Summe   6780 Punkte + 122,- EUR Sachkosten  

Die Berechnung operativer Leistungen kann nur unter Angabe der korrekten OPS-Codierungen bei der Abrechnung der Leistung erfolgen!
Zusätzlich können die in der Präambel und Nr. 8 (s.o.) aufgelisteten Ziffern - falls erbracht - zur Abrechnung kommen (nicht vergessen: Ordinations- bzw. Konsultationskomplex. Arztbrief/OP-Bericht ist nicht separat berechenbar, da Bestandteil der Leistung, wohl aber Kopie an den Hausarzt (01602).).

Kostenpauschalen

Zusätzlich zur Eingriffsziffer können nach Kapitel V (BMÄ und E-GO) 40.13 für einen arthroskopischen Eingriff Kostenpauschalen abgerechnet werden.

Tabelle Kostenpauschalen Arthroskopie

Ziffer Bewertung Legende
     
40750 122.00 EUR Kostenpauschale für die Sachkosten in Zusammenhang mit der Durchführung von endoskopischen Gelenkeingriffen (Arthroskopien) nach den Nrn. 31141 und 31142
      
40752 200.00 EUR Kostenpauschale für die Sachkosten in Zusammenhang mit der Durchführung von endoskopischen Gelenkeingriffen (Arthroskopien) nach den Nrn. 31143 und 31144
      
40754 333.00 EUR Kostenpauschale für die Sachkosten in Zusammenhang mit der Durchführung von endoskopischen Gelenkeingriffen (Arthroskopien) nach den Nrn. 31145 bis 31147

Durchführung eines weiteren Eingriffes im selben zeitlichen Zusammenhang

Abrechnungsänderung für Simultaneingriffe im EBM zu. 1.7.2005

Der Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses hat in seiner 270. Sitzung die Bestimmungen für die Abrechnung von Simultaneingriffen im neuen EBM mit Wirkung zum 1.7.2005 mit dem Interpretationsbeschluss Nr. 66 geändert.

„Maßgeblich für die Berechnung der Zuschlagsposition für Simultaneingriffen nach der Präambel 2.1 Nr. 3 zum EBM ist nicht die Überschreitung der kalkulatorischen Schnitt-Naht-Zeit der Kategorie des Haupteingriffes, sondern die Überschreitung der tatsächlichen Schnitt-Naht-Zeit des jeweiligen Haupteingriffes.“

Übersetzt heißt das: Simultaneingriffe sind also jetzt unabhängig von der tatsächlichen OP-Zeit des Haupteingriffes abrechenbar, soweit der zusätzliche Eingriff 15 Minuten OP-Zeit überschreitet. Die Abrechnung erfolgt wie bisher mit Berechnung der Zuschlagsziffer, bei arthroskopischen Operationen also der Ziffer 31148, und zwar je verbrauchte 15 Minuten 1mal. Dies gilt auch für mehrere Simultaneingriffe.
Geändert hat sich also nur, dass die Conditio sine qua non, der Verbrauch der kalkulierten OP-Zeit des Haupteingriffes, ehe die Zuschlagsziffer abgerechnet werden kann, wegfällt.
Simultaneingriffe sind Eingriffe, die eine separate Diagnose und eine separate Prozedur beinhalten und für die ein gesonderter Zugangsweg oder ein Wechsel der vorhandenen Portale (bei arthroskopischen Eingriffen) notwendig wird.
ICD-Codierung und OPS-Schlüssel für Haupt- und Nebeneingriff(e) sind unbedingt in der Abrechnung anzugeben. OP-Zeiten müssen im OP-Bericht/OP-Protokoll vermerkt werden.

Beispiel 2:

Diagnose: LCA-Ruptur (ICD:S83.53) und traumatischer Innenmeniskusschaden im Hinterhorn (ICD:S83.22)
Therapie: Ersatz des LCA durch Semitendinosus Transplantat (E6) (ICPM:5-813.4) und Naht des Innenmenikus (E4) (ICPM:5-812.7)
Zeiten: Kreuzband-OP 80 Minuten, IM-Naht 25 Minuten
Abrechnung: Kat. E6,OP-Ziffer 31146, Sachkosten 40754, Zuschlagsziffer Kat. E8 (31148) 1 x, (Überwachung 31506, Nachbeh.Überweiser 31620, Nachbeh.Operateur 31621, Narkose 31826)

Wenn zusätzlich noch z.B. bei der Diagnose ‚Akuter Knorpelschaden (ICD:S83.3) med. Kompartment’ eine ‚Mikrofrakturierung med.Femurkondyle (E3) (ICPM:5-812.2h)’ mit einer OP-Zeit von 15 Minuten oder mehr OP-Zeit für diesen Nebeneingriff durchgeführt wurde, kann die Zuschlagsziffer Kat. E8 (31148) ein weiteres mal abgerechnet werden.

Bedenken Sie bei der Abrechnung aber die Plausibilität. Die hierfür offengelegten Kriterien (Prüfzeiten) finden Sie im Kapitel VI (Anhänge)/3 des EBM. Für die arthroskopischen Operationen sehen die Zeitvorgaben wie folgt aus:

GOP1) Kurzlegende Kalkulationszeit in Minuten2) Prüfzeit in Minuten Eignung der Prüfzeit
         
31141 Arthroskopie der Kategorie E1
29
25
Tages- und Quartalsprofil
31142 Arthroskopie der Kategorie E2
45
36
Tages- und Quartalsprofil
31143 Arthroskopie der Kategorie E3
59
44
Tages- und Quartalsprofil
31144 Arthroskopie der Kategorie E4
78
55
Tages- und Quartalsprofil
31145 Arthroskopie der Kategorie E5
110
72
Tages- und Quartalsprofil
31146 Arthroskopie der Kategorie E6
138
83
Tages- und Quartalsprofil
31147 Arthroskopie der Kategorie E7
148
120
Tages- und Quartalsprofil
31148 Zuschlag
15
15
Tages- und Quartalsprofil

Die Berechnung operativer Leistungen kann nur unter Angabe der korrekten OPS-Codierungen und passender Diagnosen (als ICD verschlüsselt) bei der Abrechnung der Leistung erfolgen!
Zusätzlich können die in der Präambel und Nr. 8 (s.o.) aufgelisteten Ziffern - falls erbracht - zur Abrechnung kommen (nicht vergessen: Ordinations- bzw. Konsultationskomplex. Arztbrief/OP-Bericht ist nicht separat berechenbar, da Bestandteil der Leistung, wohl aber Kopie an den Hausarzt (01602).).

Implantate, die im Körper des Patienten verbleiben, sind als Kosten nach Kapitel I, 7.3 des EBM abrechenbar. Sie fallen nach Auskunft der KBV nicht unter die Sachkostenpauschalen!

Nachbehandlung

Folgende Besuchsleistungen sind, falls erbracht, abrechenbar:

Leistung Ziffer Punkte Besonderheiten / Ausschluss / Zeit Berichtspflicht
Besuch eines Kranken, wegen der Erkrankung ausgeführt 01410 400 Ausschluss f. 01100, 01101, 01102, 01411, 01412, 01414, 01721, 05230 nein
Dringender Besuch wegen der Erkrankung, unverzüglich nach Bestellung ausgeführt zwischen 19:00 und 22:00 Uhr, oder an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 07:00 und 19:00 Uhr und/oder Besuch im organisierten Not(fall)dienst 01411 1200 Ausschluss f. 01100, 01101, 01102, 01410, 01412, 01414, 01721, 05230. nein
Dringender Besuch wegen der Erkrankung, unverzüglich nach Bestellung ausgeführt zwischen 22:00 und 07:00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 19:00 und 07:00 Uhr, bei Unterbrechen der Sprechstundentätigkeit mit Verlassen der Praxisräume 01412 1600 Ausschluss f. 01100, 01101, 01102, 01410, 01412, 01414, 01721, 05230. nein

Bei unvorhergesehener Inanspruchnahme zu ‚Unzeiten’ können folgende Ziffern abgerechnet werden:

Leistung Ziffer Punkte Besonderheiten / Ausschluss / Zeit Berichtspflicht
Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten zwischen 19:00 und 22:00 Uhr an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 07:00 und 19:00 Uhr 01100 500 Ausschluss 01101, 01102, 01210, 01218, 01410, 01411, 01412, 01413, 01950, 01951 nein
Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten zwischen 22:00 und 07:00 Uhr an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 19:00 und 07:00 Uhr 01101 800 Ausschluss f. 01100, 01102, 01210, 01218, 01410, 01411, 01412, 01413, 01950, 01951 nein
Inanspruchnahme des Vertragsarztes an Samstagen zwischen 07:00 und 14:00 Uhr 01102 260 Ausschluss f. 01100, 01101, 01210, 01218, 01410, 01411, 01412, 01413, 01950, 01951, 13610, 13611, 13612, 13620, 13621 nein

In Tabelle der Zuordnungen operativer Prozeduren nach OPS zu den Leistungen des Kapitel 31 (Operationen) im Band 2 des EBM findet sich hinter jedem Eingriff auch die möglichen Ziffern für die Nachbehandlungen (31.4.2) nach operativen Eingriffen. Diese sind abhängig von der Kategorie des durchgeführten Eingriffs und lassen sich auch bei den OP-Ziffern (IV/31.2) nachschlagen.

Die Leistungen des Abschnittes  31.4.2 können vom Operateur oder auf Überweisung des Operateurs, mit Angabe der Nummer der Leistung für die postoperative Behandlung, vom weiterbehandelnden Vertragsarzt nach ambulanter Durchführung eines Eingriffs des Abschnittes 31.2 berechnet werden.
Die Abrechnung der Leistung hat, nach dem jetzigen Kenntnisstand unabhängig vom Datum der tatsächlichen Leistungserbringung, am ersten postoperativen Tag zu erfolgen, dies kann sich aber noch ändern. Bitte beachten Sie die Mitteilungen Ihrer KV. 
In einem Zeitraum von 21 Tagen, beginnend mit dem Operationstag, kann nur einmalig ein Behandlungskomplex des Abschnittes 31.4 abgerechnet werden oder eine Überweisung zur Weiterbehandlung durch einen anderen Vertragsarzt erfolgen.
Haben an der Erbringung einer Leistung des Abschnittes 31.4 mehrere Ärzte mitgewirkt, so hat der die Leistung des Abschnittes 31.4 abrechnende Arzt in einer der Quartalsabrechnung beizufügenden und von ihm unterzeichneten Erklärung zu bestätigen, dass er mit den anderen Ärzten eine Vereinbarung darüber getroffen hat, wonach nur er allein in den jeweiligen Fällen diese Leistung abrechnet. 
Nach einem Simultaneingriff erfolgt die Abrechnung des Nachbehandlungskomplexes entsprechend dem höchstbewerteten Eingriff.

Da die Nachbehandlung bei Überweisung durch den Operateur, also durch einen anderen Arzt, höher vergütet ist, als bei Nachbehandlung durch den Operateur selbst (da ein p.o. Kontakt bereits – fakultativer - Bestandteil der OP-Ziffer ist), ist zu überlegen, ob man hiermit nicht besser die Zuweiser beglückt. Übrigens: Da postoperative Behandlungskomplexe nur auf Überweisung erbracht werden dürfen, können diese nach ambulanten Operationen in Krankenhäusern (Katalogleistungen nach §115b, SGB V) nicht abgerechnet werden, da Krankenhäuser keine Überweisungen ausstellen dürfen. Hier ergibt sich ein Marketinginstrument für niedergelassene Operateure. P.o. Behandlungskomplexe unterliegen keiner Berichtspflicht. Ergo gibt es keine Ziffer im EBM, nach der ein Hausarzt auf Überweisung durch einen Facharzt zu einem Bericht gezwungen wäre.

Dr. Emanuel Ingenhoven

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