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Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte
GOÄ · UV-GOÄ

 

Inhalt

Vorwort

GOÄ

   Einführung
   Grundleistungen
   Operative Leistungen
      Eingriffe an Gelenkknorpel und -knochen, Synovia und Kapsel
         Arthrose – OP mit Arthroplastik
         Rekonstruktiver Knorpel-Knocheneingriff
         A. Knorpel-Knochentransplantation
         B. Autologe Chondrozytentransplantation
         Synoviaeingriffe
         Gelenkkörpereingriffe
      Spezifische Eingriffe am Kniegelenk
         Kreuzband
         Arthroskopische Meniskus-OP
         Arthroskopische Patella-OP
      Spezifische Eingriffe am Schultergelenk
         Dekompressions-OP, Rotatorenmanschette, Kapsulotomie
         Instabilitäts-OP der Schulter
      Spezifische Eingriffe am Handgelenk
         Diskus-Triangular-OP
         Arthrose-OP mit Arthroplastik
         Dekompressions-OP von Handgelenken
      Sachkosten arthroskopischer Eingriffe

UV-GOÄ

   Einführung
   Grundleistungen
   Operative Leistungen
   Sachkosten

 

Vorwort

Seit 1996 existiert nun die Gebührenordnung für Ärzte in der vorliegenden Form. Schon damals entsprach die Legendierung des Kapitels ‚L’ (Operationen) der GOÄ nicht dem Stand der Wissenschaft. Weitere sieben Jahre später ist es durch den rasanten Fortschritt operativer Techniken nur noch eingeschränkt möglich, durchgeführte operative Maßnahmen in der GOÄ wiederzufinden. Dies gilt insbesondere für minimal invasive Eingriffe.

Leider wurde die unzureichende Systematik der GOÄ in die Gebührenordnung der Unfallversicherungsträger (UV-GOÄ) übernommen.

Das hieraus resultierende Konfliktpotential zwischen Arzt und Versicherern war Anlass, diesen neuen Kommentar als Leitfaden für Ärzte, Sachbearbeiter bei Versicherungen und Behörden sowie Gutachter herauszugeben. Unsere großen Erfahrungen mit strittigen Rechnungen, die die Gutachterkommission des BVASK in den vergangenen Jahren zu beurteilen hatte, sind hierbei in vollem Umfang eingeflossen.

Neuss, im April 2003

Der Vorstand

 

GOÄ

Kommentar zur Abrechnung arthroskopischer Operationen in der Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ vom 12. November 1982 (BGBI. I S 1522) zuletzt geändert durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBI. I S 2626ff.)


Einführung

Gebührenordnungen können entweder diagnosebezogen oder prozedurenbezogen legendiert werden. Die GOÄ´96 folgt offensichtlich der prozedurenbezogenen Legendierung, in der zur Erreichung eines therapeutischen Ziels in der Regel mehrere Prozeduren erforderlich sind. Werden in einer Gebührenordnung abrechenbare Prozeduren aufgelistet, ist es in der Regel nicht möglich, aus der Legendierung das therapeutische Ziel zu erkennen. Das in der GOÄ´96 eingeführte sog. ‚Zielleistungsprinzip’ steht dieser Tatsache entgegen. Die konsequente Einhaltung des ‚Zielleistungsprinzips’ in der GOÄ bei der Abrechnung von Operationen ist nicht möglich, da nie die Ziele eines Eingriffs, sondern nur Prozeduren in den Legenden der Abrechnungsziffern beschrieben werden. Eine Formulierung von Zielen ist in der Systematik der GOÄ bislang nicht erkennbar. So relativiert der Gesetzgeber selbst das – übrigens nur im Kapitel L der GOÄ´96 eingeführte – Zielleistungsprinzip, indem er im operativen GOÄ Kapitel sehr viele Ziffern auflistet, die für sich alleine keinen Sinn machen (z.B. 2253 ff, 2254, 2255, 2256 ff), die aber in Zusammenhang mit anderen Prozeduren durchaus ihre Berechtigung haben, um ein therapeutisches Ziel zu erreichen. Der Gesetzgeber hat in der GOÄ´96 neu die Ziffern 2195, 2191 eingeführt, die dem ‚Zielleistungsprinzip’ zuwider laufen.

Unter Berücksichtigung der o.a. Erkenntnisse, interpretieren wir entsprechend der allgemeinen Bestimmungen des Kapitels L der GOÄ das Zielleistungsprinzip so: Zielleistungen sind methodisch notwendige Bestandteile der Legendenbeschreibungen typischer operativer Leistungen in der GOÄ. Weitere Eingriffe im selben zeitlichen Zusammenhang sind separat berechnungsfähig, solange sie nicht Bestandteil einer anderen zur Abrechnung kommenden Ziffer sind oder unter die definierten Ausschlüsse der GOÄ fallen. Legenden für arthroskopische Leistungen existieren in der GOÄ´96 nur für des Knie- und Hüftgelenk. Hierbei sind aber die häufig vorkommenden Knorpeleingriffe nicht berücksichtigt worden. Die arthroskopischen Operationen sämtlicher anderer Gelenke sind offenbar vergessen worden. Obwohl fast alle gelenkerhaltenden Operationen heute arthroskopisch durchgeführt werden können, nimmt die GOÄ hiervon keine Notiz. Das macht analoge Berechnungen arthroskopisch durchgeführter Operationen anhand der in der GOÄ vorliegenden Ziffern für offene operative Prozeduren notwendig. Die im § 5 GOÄ genannten Regelsätze (1,15; 1,8 und 2,3) können grundsätzlich ohne Begründung angesetzt werden. Eine Differenzierung nach unten ist regelmäßig nicht erforderlich, wie der Bundesgerichtshof vor kurzem festgestellt hat (BGH, Urteil vom 13.06.2002, AZ: III ZR 186/01). Dem anerkanntermaßen höheren Schwierigkeitsgrad, apparativen Aufwand und längeren Rüst- und Operationszeiten gegenüber gleichartigen konventionellen Operationen kann, insbesondere bei der Analogberechnung arthroskopischer Eingriffe mittels Erhöhung des Steigerungssatzes über den mittleren Satz hinaus Rechnung getragen werden. Die hierfür erforderliche Begründung sollte individuell im Operationsbericht berücksichtigt und vermerkt werden. Im Folgenden werden für die häufigsten arthroskopischen Operationen jeweils definiert, was methodisch notwendige Bestandteile typischer arthroskopischer operativer Leistungen sind. Alle anderen Leistungen die zusätzlich erbracht werden, sind separat berechnungsfähig, solange sie nicht explizit durch die GOÄ ausgeschlossen sind. Dies gilt auch für Operationen an mehreren Gelenken im selben zeitlichen Zusammenhang.

Jeder Patient hat Anspruch auf die Überlassung der medizinischen Befunde in Kopie. Der BVASK empfiehlt seinen Mitgliedern, im Sinne der vereinfachten Handhabung und Zeichen des guten Willens der Ärzteschaft gegenüber dem Patienten und seinem Versicherer, dem Versicherten – neben der Liquidation – den Operationsbericht auszuhändigen bzw. zukommen zu lassen. Naturgemäß bleibt es dem Patienten überlassen, diesen an seine Versicherung weiterzugeben.
Grundsätzlich gilt:

  • Naturgemäß können nur erbrachte Leistungen abgerechnet werden.
  • Alle OP-Schritte und Begründungen zu erhöhten Steigerungssätzen müssen aus dem OP-Bericht hervorgehen und nachvollziehbar sein.
  • Die Ausschlüsse der GOÄ sind zu beachten.
  • Die Bestimmungen zu Steigerungssätzen in der GOÄ sind zu beachten.

 

Grundleistungen

Neben den operativen Ziffern sind gegebenenfalls folgende Grundleistungen abrechenbar:

Ziffer Leistungsinhalt
1
Beratung
3
Beratung, ausführlich
5
Untersuchung, klein
7
Untersuchung, groß
34
Erörterung der Auswirkung einer ernsthaften Erkrankung
OP-TAG
1
Uhrzeit
272
Infusion > 30 Min.
252
Heparin,NMH
2029
Blutsperre, -leere
60
Konsil mit Anästhesist (Name)
62
Ärztliche Assistenz, je 30 Min.
2182
Gelenkmobilisation bei Einsteifung
706
Laserkoagulation
2015
Redon
490, 491
Schmerztherapie postop. lokal x n
255
postop LA intraarticulär
204
Elastischer Verband
210
Schiene, vorgefertigt
228
Gipsschiene, Weißgips, Kunststoffschiene angefertigt
530
Kältetherapie
510
Bewegungstherapie
525
Intermittierende apparative Kompressionstherapie, je Sitzung
526
Intermittierende apparative Kompressionstherapie an mehreren Extremitäten, je Sitzung
A5295
Videodokumentation
5 (Zeit)
Uhrzeit Entlassungsuntersuchung
1 (Zeit)
Anruf bis 18.00Uhr
1A-D
Anruf nach 18.00Uhr
75
OP-Bericht
Zuschläge
441
Laseranwendung
445
Ambulante Operation, > 1200 Pkte.
448
Nachbetreuung > 2h
449
Nachbetreuung > 4h


Operative Leistungen

Grundsätzlich sind bei der Abrechnung von Gelenkeingriffen die Ausschlüsse des Kapitels L III Gelenkchirurgie, allgemeine Bestimmungen, zu berücksichtigen. Ebenfalls ist zu beachten, dass neben der Zuschlagsziffer 2195 weitere Gelenkeingriffe am selben Gelenk nicht abrechnungfähig sind.

Aufgrund der Bewertung mit nur 300 Punkten, ist davon auszugehen, dass die Ziffer 2195 eine Zuschlagsziffer für kleinere zusätzliche Eingriffe an dem selben Gelenk handelt: Plicateilresektionen, Teilsynovektomien, oberflächliche Knorpelglättung etc.

Für weitergehende Eingriffe sind statt der Ziffer 2195 die einschlägigen Ziffern – unter Beachtung der o.a. Ausschlüsse – anzusetzen, solange sie nicht Bestandteil einer anderen zur Abrechnung kommenden Ziffer sind.


Eingriffe an Gelenkknorpel und -knochen, Synovia und Kapsel

(für alle Gelenke geltend)


Arthrose – OP mit Arthroplastik

Zielleistung entsprechend GOÄ, Kapitel ‚L’ Allgemeine Bestimmungen: Gelenksäuberung, Bearbeitung freiliegender Knochenflächen, Gelenkkörperentfernung, Entfernung entzündeter Synovia.
Dementsprechend sind bei arthroskopischen Arthroseoperationen folgende Ziffern dem Zielleistungsprinzip zuzuordnen:

Ziffer Leistungsinhalt
3300 Arthroskopie
2136

Arthroplastik eines Ellenbogen- oder Kniegelenkes
oder

2137 Arthroplastik eines Schultergelenkes
oder
2135 Arthroplastik eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenkes

zusätzlich sind fakultativ, gegebenenfalls auch nebeneinander, abrechenbar:

Auswahl der häufigsten Ziffern

2346 Beck`sche/Pridie- Bohrung
2256 Nekrotomie bei Bearbeitung der Patella (z.B. bei Mikrofrakturierung)
2257 Nekrotomie bei Bearbeitung von Tibia und/oder Femur (z.B. bei Mikrofrakturierung)


Rekonstruktiver Knorpel-Knocheneingriff

Zielleistung entsprechend GOÄ, Kapitel ‚L’ Allgemeine Bestimmungen:
Wiederherstellung einer belastungsfähigen Knorpel-Knochen Gelenkfläche.


A. Knorpel-Knochentransplantation

Dementsprechend sind bei Knorpel-Knochentransplantationen folgende Ziffern dem Zielleistungsprinzip zuzuordnen:

Ziffer Leistungsinhalt
3300 Arthroskopie
2253 Knorpel-Knochenentnahme (ggf. mehrfach)
2255 Freie Knorpel-Knochentransplantation

zusätzlich sind fakultativ, gegebenenfalls auch nebeneinander, abrechenbar:

Auswahl der häufigsten Ziffern

2346 Beck`sche/Pridie- Bohrung
2136 Arthroplastik eines Ellenbogen- oder Kniegelenkes
(z.B. Osteophtenresektion, Microfracture, Abrasio zusätzlich)
2137 Arthroplastik eines Schultergelenkes
2135 Arthroplastik eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenkes
2112 Synovektomie Schulter-, Ellenbogen-, Kniegelenk
2111 Synovektomie Hand- oder Fußgelenk
2113 Synovektomie Hüftgelenk
2110 Synovektomie Finger- oder Zehengelenk

B. Autologe Chondrozytentransplantation

1. OP: Entnahme

3300 Arthroskopie
2253 Knorpel-Knochenentnahme (ggf. mehrfach)

Zusätzliche Gelenkeingriffe bei der Entnahme sind separat berechnungsfähig.

2. OP: Implantationseingriff

Dementsprechend sind bei autologer Chondrozytentransplantation folgende Ziffern dem Zielleistungsprinzip zuzuordnen:

3300 Arthroskopie
A2255 Freie Knorpeltransplantation

zusätzlich sind fakultativ abrechenbar:

Auswahl der häufigsten Ziffern

Ziffer Leistungsinhalt
2346 Beck`sche/Pridie- Bohrung
A2386 Periostlappen oder Membranplastik
2102 Naht Gelenkkapsel
2257 Präparation Knorpeldefekt großer Knochen
2256 Präparation Knorpeldefekt kleiner Knochen
2136 Arthroplastik eines Ellenbogen- oder Kniegelenkes
(z.B. Osteophtenresektion, Microfracture, Abrasio zusätzlich)
2137 Arthroplastik eines Schultergelenkes
2135 Arthroplastik eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenkes
2112 Synovektomie Schulter-, Ellenbogen-, Kniegelenk
2111 Synovektomie Hand- oder Fußgelenk
2113 Synovektomie Hüftgelenk
2110 Synovektomie Finger- oder Zehengelenk


Synoviaeingriffe

Zielleistung entsprechend GOÄ, Kapitel ‚L’ Allgemeine Bestimmungen:
Resektion erkrankten Synoviagewebes

Dementsprechend sind bei rekonstruktiven Knorpel-Knocheneingriffen folgende Ziffern dem Zielleistungsprinzip zuzuordnen:

2196 Diagnostische Arthroskopie
2193 Synovektomie am Knie- oder Hüftgelenk
oder
A2193 Synovektomie an anderen Gelenken
A2196 Diagnostische Arthroskopie an anderen Gelenken

zusätzlich sind fakultativ abrechenbar:

Auswahl der häufigsten Ziffern

2195 Zusatzeingriff, z.B. Knorpel oder Meniskus bei Knie- oder Hüftgelenk
A2195 Zusatzeingriff, z.B. Knorpel an anderen Gelenken


Gelenkkörpereingriffe

Zielleistung entsprechend GOÄ, Kapitel ‚L’ Allgemeine Bestimmungen:
Entfernung eines oder mehrerer freier Gelenkkörper

Dementsprechend sind bei rekonstruktiven Knorpel-Knocheneingriffen folgende Ziffern dem Zielleistungsprinzip zuzuordnen:

Ziffer Leistungsinhalt
2196 Diagnostische Arthroskopie
2189 Gelenkkörperentfernung am Knie- oder Hüftgelenk
oder
A2189 Gelenkkörperentfernung an anderen Gelenken
A2196 Diagnostische Arthroskopie an anderen Gelenken

zusätzlich sind fakultativ abrechenbar:

Auswahl der häufigsten Ziffern

2195 Zusatzeingriff, z.B. Knorpel oder Meniskus bei Knie- oder Hüftgelenk
A2195 Zusatzeingriff, z.B. Knorpel an anderen Gelenken


Spezifische Eingriffe am Kniegelenk


Kreuzband

Zielleistung entsprechend GOÄ, Kapitel ‚L’ Allgemeine Bestimmungen:
Stabilisierung des Kreuzbandes durch Ersatz oder Naht.
Durch die Verschiedenheit der möglichen und zum Einsatz kommenden Ersatzmöglichkeiten (Allograft, Xenotransplantat, verschiedenste autologe Transplantate, Kunstsehne) ist ein typisches Implantat für den Ersatz eines Kreuzbandes nicht definierbar.
Bei autologem Transplantat ist die Transplantatentnahme (Semitendinosus, Grazilis, Patellasehne, Achillessehne, Plantaris, Gegenseite, Quadrizeps) und die Aufbereitung nicht Bestandteil des Ziels.

Dementsprechend sind bei arthroskopischen Kreuzbandoperationen folgende Ziffern dem Zielleistungsprinzip zuzuordnen:

Ziffer Leistungsinhalt
2196 Diagnostische Arthroskopie
2191 Arthroskopische Kreuzband-OP

zusätzlich sind fakultativ, gegebenenfalls auch mehrfach, abrechenbar:

Auswahl der häufigsten Ziffern

2192 bei OP eines weiteren Bandes
2195 für weitere flankierende OP-Maßnahmen am selben Gelenk
2064 plastische Sehnenausschneidung, Sehnengewinnung
2075 Sehnenaufbereitung
2074 Verpflanzung einer Sehne (z.B. Pes-anserinus Raffplastik)
2032 Spüldrainage, nur bei separatem Zugang
2253 Spongiosaentnahme
2255 Spongiosaimplantation
2345 Tibiaverschraubung (bei Rezidiveingriffen)
2349 Kondylusverschraubung (bei Rezidiveingriffen)


Arthroskopische Meniskus-OP

Zielleistung entsprechend GOÄ, Kapitel ‚L’ Allgemeine Bestimmungen:
Wiederherstellung eines funktionsfähigen Meniskus

Dementsprechend sind bei arthroskopischen Meniskusoperationen folgende Ziffern dem Zielleistungsprinzip zuzuordnen:

Ziffer Leistungsinhalt
2189 Meniskusresektion
oder
2190 Meniskusnaht
2196 Diagnostische Arthroskopie
2193 statt 2189 bei gleichzeitiger Synovektomie

zusätzlich ist fakultativ abrechenbar:

2195 Zusatzeingriff, z.B. Knorpel, Synovia


Arthroskopische Patella-OP

Zielleistung entsprechend GOÄ, Kapitel ‚L’ Allgemeine Bestimmungen:
Wiederherstellung der Kniescheibenfunktion durch Kapselspaltung und/oder Kapselraffung

Aufgrund der verschiedenen operativen Möglichkeiten ist nur die ‚Arthroskopie’ dem Zielleistungsprinzip zuzuordnen:

3300 Arthroskopie
2064 Lat. Release
oder
2064 +2075 Lat. Release und med. Realignement
oder
2235 Operation der habituellen Luxation

zusätzlich sind fakultativ, gegebenenfalls auch nebeneinander abrechenbar:

Auswahl der häufigsten Ziffern

2265 +2345 bei Tuberositasversetzung (nicht bei Abrechnung von 2235)
2121 Denervierung (z.B. Patellaspitze)
2136 Arthroplastik (z.B. Chondroplastik, Abrasionsarthroplastik)


Spezifische Eingriffe am Schultergelenk


Dekompressions-OP, Rotatorenmanschette, Kapsulotomie

Zielleistung entsprechend GOÄ, Kapitel ‚L’ Allgemeine Bestimmungen:
Dekompression subacromialer Stenosierungen

Dementsprechend sind bei arthroskopischen Dekompressionsoperationen an der Schulter folgende Ziffern dem Zielleistungsprinzip zuzuordnen:

Ziffer Leistungsinhalt
3300 Arthroskopie des Subacromialgelenkes
2405 Schleimbeutel OP
2064 Lig. Coracoacromiale-OP
2257 Acromioplastik
oder
2137 Arthroplastik des subacromialen Raumes (statt 2257+2064)

zusätzlich sind fakultativ, gegebenenfalls auch nebeneinander, abrechenbar:

Auswahl der häufigsten Ziffern

3300 Glenohumeral, ACG
2256 Osteophytenresektion am ACG
2124 ACG-Resektion
2137 Arthroplastik des Glenohumeralgelenkes
2112 Synovektomie des Glenohumeralgelenkes
2072 Kapsulotomie
2076 Mobilisierung der retrahierten Rotatorenmanschette bei Ruptur
2102 Rotatorenmanschettennaht
2075 Sehnenraffung


Instabilitäts-OP der Schulter

Zielleistung entsprechend GOÄ, Kapitel ‚L’ Allgemeine Bestimmungen:
Wiederherstellung der stabilen Gelenkfunktion.

Dementsprechend sind bei arthroskopischen Stabilisierungsoperationen an der Schulter folgende Ziffern dem Zielleistungsprinzip zuzuordnen:

Ziffer Leistungsinhalt
3300 Diagnostische Arthroskopie
2219 Operative Einrenkung
A2220 Luxations-OP mit Stabilisierung des Glenoid-Labrumkomplexes

zusätzlich sind fakultativ, gegebenenfalls auch nebeneinander, abrechenbar:

Auswahl der häufigsten Ziffern

3300 Subacromial, ACG
2137 Arthroplastik des Glenohumeralgelenkes
2112 Synovektomie des Glenohumeralgelenkes
2102 Rotatorenmanschettennaht
2075 Sehnenraffung


Spezifische Eingriffe am Handgelenk


Diskus-Triangular-OP

Zielleistung entsprechend GOÄ, Kapitel „L“ Allgemeine Bestimmungen:
Wiederherstellung eines funktionsfähigen Diskus triangularis.

Dementsprechend sind bei arthroskopischen Diskusoperationen folgende Ziffern dem Zielleistungsprinzip zuzuordnen:

Ziffer Leistungsinhalt
A2196 Diagnostische Arthroskopie
A2189 Diskusresektion
oder
A2190 Diskus triangularis-Naht

Zusätzlich ist fakultativ, gegebenenfalls nebeneinander, abrechenbar:

2195 Zusatzeingriff, z.B. Knorpelglättung, Synovektomie, Gelenkkörperentfernung
2075 Raffung der ulnaren Kapsel
A2345 Fusions-OP scapholunär
2196 Diagnostische Arthroskopie anderer Gelenke im Handbereich


Arthrose-OP mit Arthroplastik

Zielleistung entsprechend GOÄ, Kapitel „L” Allgemeine Bestimmungen:
Gelenksäuberung, Bearbeitung freiliegender Knochenflächen, Gelenkkörperentfernung, Entfernung entzündeter Synovia.

Dementsprechend sind bei arthroskopischen Diskusoperationen folgende Ziffern dem Zielleistungsprinzip zuzuordnen:

3300 Arthroskopie
2135 Arthroplastik

Zusätzlich sind fakultativ, gegebenenfalls auch nebeneinander, abrechenbar:

2346 Beck’sche Bohrung
2256 Nekrotomie bei Bearbeitung der Handwurzelknochen (Lunatumzyste)
2257 Nekrotomie bei Bearbeitung des Radius


Dekompressions-OP von Handgelenken

Zielleistung entsprechend GOÄ, Kapitel „L” Allgemeine Bestimmungen:
Dekompression bei relativem Ellenvorschub mit Verkürzungs-OT der Ulna.

Dementsprechend sind bei einer arthroskopisch assistierten Dekompressions-OP am Handgelenk folgende Ziffern dem Zielleistungsprinzip zuzuordnen:

Ziffer Leistungsinhalt
3300 Arthroskopie
2135 Arthroplastik eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks
2252 Osteotomie eines großen Röhrenknochens mit Osteosynthese

Zusätzlich sind fakultativ, gegebenenfalls auch nebeneinander, abrechenbar:

Auswahl der häufigsten Ziffern

2405 Schleimbeutel-OP
2075 Sehnenraffung


Sachkosten arthroskopischer Eingriffe

Sachkosten arthroskopischer Eingriffe sind nach § 10 GOÄ berechnungsfähig. Die Ausschlüsse des § 10 und die Bestimmungen des § 12 GOÄ sind hierbei zu beachten.
Insbesondere muss gemäß §12 (2) GOÄ der Beleg oder ein sonstiger Nachweis der Abrechnung über Ersatz von Auslagen beigefügt sein, soweit der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 Euro übersteigt.
Im Folgenden sind die häufigsten bei arthroskopischen Operationen verwendeten abrechnungsfähigen Materialien aufgeführt. Diese Liste ist als Orientierungshilfe gedacht und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Implantate sind separat abrechnungsfähig.

Name Produktbeispiel
Extremitäten-Set 697800 von Mölnlycke
OP-Mantel Operateur spezial XXL 865605 von Mölnlycke
OP-Mantel Schwester/ Assistent standard 863610 von Mölnlycke
Instrumententischbezug 610601 von Mölnlycke
OP-Tischabdecktuch 807900 von Mölnlycke
OP-Folienklebestreifen 11 x 50 cm von Sengewald
Kamerabezug Flexanorm
Saugschlauch Medicoplast
Redonflasche Drainobag 150 oder 600 ml von pfm
Redondrainage z.B. 10 Ch. , 12 Ch. von pfm
Spülbesteck Zwilling Nr. 1 von Fresenius
Purisole 5000 ml Carelock von Fresenius
Idealbinde 6 oder 10 cm Uniflex Idealbinde 10 cm von Beiersdorf
Idealbinde 8 oder 12 cm Uniflex Idealbinde 12 cm von Beiersdorf
Polsterbinde Spezialist 10 cm von Johnson & Johnson
Antithrombosestrumpf Hartmann
Einmal-Full-Radius-Resektor steril, 2,5 oder 4,5 mm Durchmesser Aesculap, Dyonics, Wolff, Arthrex
Einmal-Knorpel-Trimmer steril, 2,5 o. 4,5 mm Durchmesser Aesculap, Dyonics, Wolff, Arthrex
Einmal-Lateral-Cutter steril, 2,5 o. 4,5 mm Durchmesser Aesculap, Dyonics, Wolff, Arthrex
Einmal-Fräser steril, 6,0 mm Durchmesser Aesculap, Dyonics, Wolff, Arthrex
Einmal-Fräser steril 3,0 mm Aesculap, Dyonics, Wolff, Arthrex
HF-Klebeneutralelektrode Erbe
HF-Einmalansatzstück (Haken- oder Kugelform) Kolditz
Vapor- oder Laser-Einmalansatzstück Verschiedene
Sterile Einmalmädchenfänger f. d. Handgelenksarthroskopie Arthrex
Prolene 2-0 Hautnaht Ethicon
Vicryl 2-0 Subcutannaht Ethicon
Vicryl 5 metric Fasziennaht von Ethicon
Ethibond 6 metric von Ethicon
Vicryl 5metric für Patellanaht Ethicon
Nahtmaterial Kreuzband Mersilene Halteband von Ethicon
Nahtmaterial Schulternaht PDS II 4 metric
Einmal-Passierdraht mit Bohrerspitze für Kreuzbandimplantation 381 x 2,4 mm, Smith&Nephew
Niedermolekulares Heparin Mono-Embolex, Novartis
Lokalanästhetikum Carbostesin 0,5% 10 ml
i.m. Schmerzmittel Diclofenac Ampulle 2 ml
Orales Schmerzmittel Voltaren Dispers Tbl.
i.a. Corticoid p.o. Decaprednisolon 50 Ampulle 1 ml
Versand- und Portokosten  

 

UV-GOÄ

Kommentar zur Abrechnung arthroskopischer Operationen in der Gebührenordnung für Ärzte für die Leistungs- und Kostenabrechnung mit den Unfallversicherungsträgern - UV-GOÄ, gültig ab 1. Juli 2002.

Einführung

Leider wurde die unzureichende Systematik der GOÄ in die Gebührenordnung der Unfallversicherungsträger (UV-GOÄ) übernommen. Hieraus ergeben sich dieselben Problematiken, wie im Kommentar zur ‚GOÄ’ bereits aufgeführt.

Es fehlen überdies die Zuschläge zum ambulanten Operieren sowie für die postoperative Nachbetreuung. Dies führt zu einer unzureichenden Vergütung ambulanter arthroskopischer Eingriffe – auch im Vergleich zum EBM.

Zudem sieht die UV-GOÄ aufgrund der Bestimmungen der §§ 6 ff., insbesondere des § 37 der UV-GOÄ (Verletzungsartenverfahren, siehe unten) ambulante Arthroskopische Eingriffe eigentlich nicht vor. Dies wiederspricht nach Auffassung des BVASK aber nicht nur den Grundsätzen wirtschaftlicher Behandlungsweise, sondern entspricht nicht der Kompetenzverteilung, die aufgrund hoher OP-Frequenz arthroskopischer Schwerpunktpraxen, durchaus beim niedergelassenen Orthopäden oder Chirurg liegt. Den meisten Entscheidungsträgern bei den einzelnen UV-Trägern scheint dies auch klar zu sein, werden doch Kostenübernahmen von ambulant durchzuführenden arthroskopischen Operationen bei UV-Patienten dem ambulanten Operateur nur sehr selten verweigert. Trotz dieser Tatsache empfiehlt der BVASK die Einholung der Genehmigung durch den jeweiligen Unfallversicherungsträger vor Durchführung eines ambulanten arthroskopischen Eingriffes bei UV-Patienten.

Der § 37 (1) der UV-GOÄ lautet: In Fällen, in denen eine Verletzung nach dem Verletzungsartenverzeichnis vorliegt, hat der behandelnde Arzt dafür zu sorgen, dass der Unfallverletzte unverzüglich in ein von den Landesverbänden der gewerblichen Berufsgenossenschaften am Verletzungsartenverfahren beteiligtes Krankenhaus überwiesen wird.

Hierzu gehören u.a. (Auszug aus dem Verletzungsartenverzeichnis):

10. Offene Verletzungen großer Gelenke
11. Operationsbedürftige Verrenkungen großer Gelenke
12. Gelenkbinnenverletzungen, mit Stabilitätsverlust verbundene Bandverletzungen
13. Durchtrennende Verletzungen von Sehnen
15. (1-8) bestimmte Handverletzungen
16. (1-13) bestimmte Knochenbrüche
17. Verletzungen oder Verletzungsfolgen mit tief gehenden, ausgedehnten oder fortschreitenden Entzündungen
18. Fehlender Heilungsfortschritt oder Komplikationen bei nicht im Verzeichnis enthaltenden Verletzungen
19. Behandlungs- oder korrekturbedürftige Unfallfolgezustände

Die ambulanten arthroskopischen Operationen bei UV-Patienten sollten nur zu den Sätzen der ‚besonderen Heilbehandlung’ (Spalte 3) abgerechnet werden.


Grundleistungen

Neben den operativen Ziffern sind gegebenenfalls folgende Grundleistungen abrechenbar:

Ziffer Leistungsinhalt
1 Beratung
2 Beratung nach 18.00 Uhr bzw. außerhalb der Sprechstunde
3 Beratung bei Nacht (20.00-8.00 Uhr)
4 Beratung an Sonn- und Feiertagen
5 Beratung Samstag ab 12.00 Uhr
6 Umfassende Untersuchung
7 Umfassende Untersuchung, außerhalb der Sprechstunde
8 Umfassende Untersuchung, bei Nacht
9 Umfassende Untersuchung, an Sonn- und Feiertagen
10 Umfassende Untersuchung, Samstag ab 12.00 Uhr
OP-TAG  
1 Uhrzeit
272 Infusion > 30 Min.
252 Heparin,NMH
2029 Blutsperre, -leere
2182 Gelenkmobilisation bei Einsteifung
706 Laserkoagulation
2015 Redon
490, 491 postop. x n LA
255 Postop. LA intraarticulär
203a Elastischer Verband
210 Schiene, vorgefertigt
228a Gipsschiene, Weißgips
228d Gipsschiene, Kunststoffschiene angefertigt
530 Kälte
510 Bewegungstherapie
A5295 Videodokumentation
6 bis 10, siehe oben Entlassungsuntersuchung, Uhrzeit
1 bis 5, siehe oben Anruf, Uhrzeit
119 OP-Bericht
0110P Portokosten


Operative Leistungen

Die BG-GOÄ ist im Kapitel operative Leistungen identisch mit der GOÄ. Hieraus ergeben sich identische Abrechnungsempfehlungen, die Sie bitte den entsprechenden Kapiteln des GOÄ-Kommentars entnehmen.


Sachkosten

Sachkosten können in der UV-GOÄ unter Beachtung der Bestimmungen des §2 abgerechnet werden. In der UV-GOÄ wird die Anwendung des Berufsgenossenschaftlichen Nebenkostentarifs – BGNT – mit der Berechnung darin enthaltenen vereinfachten pauschalisierten ‚Besonderen Kosten’ empfohlen. Zusätzlich zu den einzelnen Gebührenordnungspunkten können diese ‚besonderen Kosten’, die in der Gebührenordnung hinter den jeweiligen Operationsund Leistungsziffern aufgeführt sind, sowie die Positionen der jeweiligen Fußnoten (1-6, siehe unten), soweit sie erbracht wurden, abgerechnet werden.

Diese Fußnoten beschreiben zusätzlich abrechenbare Sachkosten für arthroskopische Operationen. Sie sind nur zu den Ziffern 2189 ff aufgeführt. Die besonderen Kosten hinter den Ziffern 2189 ff beinhalten die allgemein anfallenden Kosten wie Abdeckung, Kittel, Handschuhe, Nahtmaterial und anderes.

Nicht enthalten in den ‚besonderen Kosten’ sind Spüllösungen, das Spülbesteck, Kosten für Redon-Drainagen und den Redon-Schläuche sowie z. B. die Kosten für Shaverblätter etc.. Weiterhin können Kosten für Medikamente wie Lokalanästhetika, Antibiotika und andere, wenn sie aus dem Praxisbestand entnommen werden, separat berechnet werden. Dies gilt auch für Antithrombosestrümpfe, die man aber auch – wie bei der GOÄ – rezeptieren kann.

Die Kosten für eine von der UV geforderten Video- oder Bilddokumentation sind separat berechenbar.

Fußnoten zu ‚besonderen Kosten’ bei arthroskopischen Operationsziffern in der UV-GOÄ

  1. Bei Notwendigkeit eines Shavereinsatzes sind unter der Berücksichtigung einer Wiederverwendbarkeit die anteiligen Kosten als Selbstkosten berechenbar.
  2. Bei Notwendigkeit eines auswechselbaren Mikro-Skalpells sind die Kosten als Selbstkosten gesondert berechenbar.
  3. Die Kosten für selbstauflösende PINS/Fibrinkleber/ Osteosynthesematerial sind als Selbstkosten berechenbar (bei Fixierung von Knorpeldissekaten).
  4. Die Kosten für zusätzliches Spezialmaterial sind als Selbstkosten gesondert berechenbar (bei Meniskusnaht, -refixation, Bandnaht, -raffung).
  5. Die Kosten für Osteosynthesematerial oder spezielles Fadenmaterial und Spezialbohrer (Einmalverwendung) sind als Selbstkosten gesondert berechenbar.
  6. Bei Einsatz von Meniskus-Fixationssystemen (z.B. Anker o.ä.) sind diese Kosten als Selbstkosten gesondert berechenbar. Nachweis durch eindeutige Darstellung in Bilddokumentation über die Anzahl der verwendeten Anker ist Grundvoraussetzung für die Kostenerstattung.
OP-Ziffer mögliche Fußnote
2189 1,2,3
2190 1,2,3,4,5,6
2191 1,2,3,4,5,6
2193 1,2,3,4,5,6

Alternativ zur summarischen Abrechnung von Sachkosten über die ‚besonderen Kosten’ kann auch eine Einzelabrechnung, der (gegebenenfalls zu belegenden) Kosten durchgeführt werden. Jeder Operateur sollte die für Ihn vorteilhafteste Lösung berechnen und seinen eigenen Modus finden.

Die Bestimmungen des § 2 der UV-GOÄ sind hierbei zu beachten.