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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
woran denken Sie, wenn die Rede auf die Berufsgenossenschaft
in unserem Lande kommt? Falls es Ihnen so geht wie mir, denken Sie
an einen großen Verwaltungsapparat und fast gleichzeitig an die seit
1. Mai 2001 geltende UV-GOÄ, die den ambulanten Operateuren hierzulande
das Leben bezüglich der Abrechnung von Leistungen an UV-Versicherten
schwer gemacht hat und auch noch macht.
Damals wurde – nach Verhandlungen mit der KBV – die
unzureichende Systematik der GOÄ in die Gebührenordnung der Unfallversicherungsträger
übernommen. Dies führte, wie Sie alle wissen, zu Problemen bei der
Abrechnung arthroskopischer Leistungen an allen Gelenken mit Ausnahme
des Kniegelenkes und der Hüfte. Die Vergütung der operativen Leistungen
in dieser Gebührenordnung ist bis heute katastrophal und deren Durchführung
unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ruinös.
Zudem sieht die UV-GOÄ mit den Bestimmungen der §§ 6
ff., insbesondere des § 37 (Verletzungsartenverfahren), ambulante
arthroskopische Eingriffe eigentlich nicht vor.
Dies widersprach nach Auffassung des BVASK nicht nur
den Grundsätzen wirtschaftlicher Behandlungsweisen, sondern es entspricht
auch nicht der Kompetenzverteilung, die auf Grund hoher OP-Frequenz
arthroskopischer Schwerpunktpraxen durchaus bei niedergelassen Orthopäden
und Chirurgen liegt.
Den meisten Entscheidungsträgern bei den einzelnen UV-Trägern
scheint dies auch klar zu sein, werden doch Kostenübernahmen von ambulant
durchzuführenden arthroskopischen Operationen bei UV-Patienten dem
ambulanten Operateur nur sehr selten verweigert.
Trotz dieser Tatsache hat der BVASK in der Vergangenheit
immer die Einholung der Genehmigung durch den jeweiligen Unfallversicherungsträger
vor Durchführung eines ambulanten arthroskopischen Eingriffes der
UV-Patienten empfohlen. Ferner empfahl der BVASK, diese Operationen
nur zu Sätzen der besonderen Heilbehandlung durchzuführen. Näheres
hierzu können Sie unserem Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte
GOÄ/UV-GOÄ entnehmen.
Als einen Lichtstreif am Horizont muss deswegen der
Inhalt des Beitrages von Hans-Jürgen Wirthl, Leitender Verwaltungsdirektor
beim Landesverband Mittelrhein und Thüringen der Gewerblichen Berufsgenossenschaften,
erscheinen. Die hierin beschriebene Kehrtwendung der gesetzlichen
Unfallversicherung hin zum ambulanten Operieren lassen Hoffnung aufkeimen,
dass das ambulante Operieren bei UV-Versicherten doch noch zu einer
Erfolgsstory werden könnte.
Für die arthroskopischen Operationen nach GOP 2189,
2190, 2191, 2193 kann jetzt bei ambulanter Durchführung ein Zuschlag
von 151,85 Euro (GOP 445) abgerechnet werden. Die Leistungslegenden
der Nummern 2189, 2190 und 2193 werden neu gefasst, so dass sie jetzt
alle Gelenke betreffen.
Naturgemäß sind wir der Meinung, dass auch eine Vergütungsanpassung
der operativen Leistungspositionen einer Überarbeitung der UV-GOÄ
gut angestanden hätte. Aber zumindest weist die Entwicklung in die
richtige Richtung.
Interpretiere ich Herrn Wirthl richtig, sollte der Trend
der Unfallversicherungsträger, Versicherte aus Gründen der vermeintlich
besseren Behandlungsqualität zum Operieren in Kliniken zu schicken,
der Vergangenheit angehören. Ich meine, dass wir hiermit die Chance
bekommen, unser Können zu marktgerechteren Preisen zu beweisen und
somit die zukünftige Entwicklung mitzubestimmen.
Ihr
Emanuel Ingenhoven
Neue Geschäftszeiten der
BVASK-Geschäftsstelle
Bundesverband für Ambulante Arthroskopie
e.V.
Breite Str. 96
41460 Neuss
Tel.: 02131-153840
Fax: 02131-25412
Mail: mail@bvask.de
Web: www.bvask.de
Geschäftszeiten:
Dienstag 9.00-11.00 Uhr
Mittwoch 14.30-16.30 Uhr
Die Geschäftsstellenleitung hat Frau Agnes
Koch.
! Achtung! Hotline-Änderung!
Ab sofort ist unsere Hotline für das
BVASK-Qualitätsprogramm nur noch per E-Mail zu erreichen.
E-Mail: support@qualis.de
Anfragen werden per E-Mail so schnell wie möglich beantwortet.
Wir freuen uns, folgende
Neumitglieder begrüßen zu können:
Dr. med. Holger Groß, 66740 Saarlouis
Dr. med. Olaf Hoffmann, 04103 Leipzig
Dr. med. Andreas Pätz, 01665 Diera-Zehren
Dr. med. Lutz Strohbach, 04103 Leipzig
Der Vorstand
Impressum:
Herausgeber und V.i.S.d.P.:
Bundesverband für Ambulante Arthroskopie e.V.
41460 Neuss, Breite Str.96
Tel.: (02131) 153840, Fax: 25412
Redaktion dieser Ausgabe:
Hans-Jürgen Wirthl
Dr. Emanuel Ingenhoven
Einladung zur 16. Jahrestagung des
BVASK 2005 Hamburg
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Jahrestagung 2005 unseres Verbandes findet am 27.
und 28. Mai 2005 im Hotel Gastwerk in Hamburg statt.
Die grundlegenden Neuerungen durch das Gesundheitssystem-Modernisierungs
Gesetz (GMG) mit neuen Kooperationsmöglichkeiten von Ärzten in Klinik
und Praxis führte auch im BVASK zu Überlegungen die dahin gehen, Klinikern
die Mitgliedschaft im BVASK zu ermöglichen und unsere Jahrestagung
für Fremdteilnehmer zu öffnen.
Die Erweiterung der Aktivitäten des Verbandes - z.B.
mit Herausgabe der Ihnen jetzt vorliegenden neuen Verbandszeitschrift
in Kooperation mit dem Biermann Verlag sowie die vermehrte Nutzung
von Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Berufsverbänden und Kongressveranstaltern
- wird nach der überaus erfolgreichen Kooperation mit der D.A.F. im
Jahre 2004, auf der wir über 400 Teilnehmer begrüßen konnten, auch
im Jahre 2005 zu einer erheblichen Mehrbeteiligung gegenüber unseren
‚alten’ Jahrestagungen aus der Vergangenheit führen.
Geplant ist, neben dem eigentlichen Kongressprogramm,
auch Präparatekurse und Workshops am Modell durchzuführen. Zusätzlich
stehen wieder die bewährten berufspolitischen- und abrechnungstechnischen
Seminare an.
Das Thema der Jahrestagung 2005 lautet "Fixationsverfahren
in der Arthroskopie". Zusätzlich werden uns der neue EBM 2000+ und
die Themen "Medizinische Versorgungszentren" sowie "Integrierte Versorgung"
beschäftigen.
Der Vorstand lädt Sie alle herzlich zur Teilnahme an
dieser Veranstaltung ein, die nicht nur Spitzenleistungen im Bereich
des wissenschaftlichen Programms, sondern auch einen gesellschaftlichen
Höhepunkt bieten soll.
Für Ihre Familienmitglieder und Sie selbst bietet sich
die Möglichkeit eines Kurzurlaubs in Hamburg, da der 26. Mai 2005
in den meisten Bundesländern ein Feiertag (Fronleichnam) ist.
Für die Zimmerreservierung stehen Kontingente in den
folgenden zwei benachbarten Hotels zur Verfügung:
Gastwerk Hotel Hamburg
Beim Alten Gaswerk 3, 22761 Hamburg
info@gastwerk-hotel.de
www.gastwerk-hotel.de
Buchungs-Stichwort: "BVASK-4"
Kategorie: 4 Sterne
EZ (excl. Frühstück): 135 Euro
25 Hours Hotel Hamburg
Paul-Dessau-Strasse 2, 22761 Hamburg
info@25hours-hotel.com
www.25hours-hotel.de
Buchungs-Stichwort: "BVASK-3"
Kategorie: 3 Sterne
EZ (excl. Frühstück): 99 Euro
Die Reservierung erfolgt für beide Hotels
im Gastwerk unter Tel. 040/89062-422
Ferner ist folgendes Hotel
in wenigen Gehminuten erreichbar:
NH-Hotel Hamburg-Altona
Stresemannstrasse 363-369
22761 Hamburg
Tel.: 040/421 06 00
nhhamburgaltona@nh-hotels.com
www.nh-hotels.com
Kategorie: 4 Sterne
EZ (excl. Frühstück): ab 99 Euro
Weitere Hotelempfehlungen und
Tourismusinformationen bietet die
Hotel- und Tourismus GmbH Hamburg
Postfach 10 22 49, 20015 Hamburg
Tel.: 040/ 300 51 300
www.hamburg-tourismus.de
Die Kongress-Anmeldung erfolgt
bei:
ProSympos GmbH
Congress Organisation
Cathostraße 3, 45356 Essen
Tel.: 0201/33 01 301
Fax: 0201/33 01 304
information@prosympos.de
Wir freuen uns, Sie in Hamburg begrüßen
zu dürfen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen genauso wie die Congress
Organisation ProSympos jederzeit gern zur Verfügung.
Der Vorstand
16. Jahrestagung und Hauptversammlung
(27.-28.05.2004)
Tagungsort: Hamburg, Hotel Gastwerk
Fixationsverfahren in der Arthroskopie
Freitag 27.5.2005
Wissenschaftliches Programm
08.00 12.45 Präparatekurs im
Anatomischen Institut des Universitätsklinikums
Eppendorf, UKE. Taxitransfer gruppenweise ab Hotel Gastwerk 8.00 -10.30
Uhr
Kursthemen:
Knie: Meniskusnaht, Probeentnahme und Implantationstechnik
ACT
Tuberositasmedialisierung (Fixierungstechnik in Pressfittechnik)
Schulter: intraartikuläre Fixationstechniken, Fixationstechnik
Rotatorenmanschette
Parallel Hospitation im OP Dr. Jensen
13.00 14.15 Mittagspause
14.15 Uhr Eröffnung der Tagung im Hotel Gastwerk
14.30 16.30 Arthroskopische Fixationsverfahren an der Schulter
Rotatorenmanschette, Labrum, Bankart-Repair, Bizepssehne
16.30 17.00 Kaffeepause / Industrieausstellung
17.00 18.00 Mitgliederversammlung des BVASK e.V.
ab 19.30 Uhr BVASK-Abend im Hotel Gastwerk
Samstag 28.5.2005
Wissenschaftliches Programm
09.00 11.00 Arthroskopische Fixationsverfahren am Meniskus
11.00 11.30 Kaffeepause / Industrieausstellung
11.30 12.30 Fixationsverfahren an Patella und an osteochondralen
Fragmenten
12.30 13.30 Mittagspause
13.30 14.30 Arzthaftung und Riskmanagement
14.30 15.00 Kaffeepause / Industrieausstellung
15.00 17.00 Arthroskopische Fixationsverfahren am Kreuzband
17.00 18.00 Aktuelle Berufspolitische Stunde / EBM
18.00 Ende der Veranstaltung
Ausgabe der Teilnahmebescheinigung
CME- Zertifizierung bei der Ärztekammer Hamburg
beantragt
Ambulantes Operieren in der gesetzlichen
Unfallversicherung (GUV)
Zum 1. Januar 2005 werden einige wichtige Neuerungen
im berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren in Kraft treten. Zum einen
soll durch die Einführung der "Grundsätze Ambulantes Operieren
in der GUV" der Grundsatz ambulant vor stationär nun auch in
der Unfallversicherung dem ambulanten Operieren endgültig umgesetzt
werden. Darauf abgestimmt wird es außerdem einen neuen Verletzungsartenkatalog
geben.
Der Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger enthält
in der aktuell gültigen Fassung zwar keine speziellen Regelungen über
das ambulante Operieren, schließt es aber auch nicht aus. Sogar im
Verletzungsartenverfahren existiert ausdrücklich die Möglichkeit der
ambulanten Behandlung. Arbeitsunfallverletzte, bei denen eine Verletzung
nach dem Verletzungsartenverzeichnis vorliegt, müssen zwar ausnahmslos
unverzüglich in ein von den Landesverbänden der gewerblichen Berufsgenossenschaften
besonders beteiligtes Krankenhaus überwiesen werden. Dies bedeutet
jedoch nicht zwingend, dass die Behandlung auch unter stationären
Bedingungen durchgeführt werden muss. Vielmehr regelt § 37 Abs. 2
des Ärztevertrages, dass der an diesem Krankenhaus tätige Durchgangsarzt
nach Art oder Schwere der Verletzung entscheidet, ob eine stationäre
oder ambulante Behandlung erforderlich ist. Er kann die Behandlung
ambulant selbst durchführen oder einen anderen qualifizierten Arzt
mit der Behandlung beauftragen. Welchen Arzt er für qualifiziert hält,
obliegt ebenfalls der Beurteilung des Durchgangsarztes an diesem Krankenhaus.
Trotzdem haben sich ambulante Operationen bislang im Bereich der GUV
noch nicht durchgesetzt. Das soll nun anders werden.
Die ab 1. Januar 2005 geltenden Regelungen sind
nicht nur für Durchgangs- oder H-Ärzte, sondern auch für andere ambulant
Operierende von Bedeutung.
Zur Förderung des ambulanten Operierens werden
"Grundsätze Ambulantes Operieren in der gesetzlichen Unfallversicherung
(GUV)" eingeführt. Sie enthalten Regelungen über
• die Anwendung des GKV-Kataloges ambulant durchführbarer
Operationen und stationsersetzender Eingriffe
• den Vorrang der ambulanten Leistungserbringung
• die Anwendung des Vertrages Ärzte/UVTräger
• die Besonderheiten des Verletzungsartenverfahrens
• die Berechtigung zur Durchführung ambulanter Operations- und Anästhesieleistungen
Anwendung des Kataloges ambulant durchführbarer
Operationen und stationsersetzender Eingriffe
§ 115 b SGB V (Sozialgesetzbuch) verpflichtet
nur die Spitzenverbände der Krankenkassen sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft
bzw. die Bundesverbände der Krankenhausträger und die Kassenärztliche
Bundesvereinigung einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen
und sonstiger stationsersetzender Eingriffe zu vereinbaren. Eine entsprechende
Vorschrift existiert im Bereich des SGB VII für die gesetzliche Unfallversicherung
nicht.
§ 34 SGB VII verpflichtet die UV-Träger alle Maßnahmen
zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall
einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung und, soweit erforderlich,
besondere unfallmedizinische Behandlung gewährleistet wird. Darüber
hinaus bestimmen die UV-Träger im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung
der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen,
die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßen Ermessen (§ 26
Abs. 5 SGB VII).
Der Gesetzgeber hat den UV-Trägern in diesem Zusammenhang
ein weitgehendes Organisationsrecht zugestanden. Sie können die von
den Ärzten und Krankenhäusern zu erfüllenden Vorraussetzungen im Hinblick
auf die fachliche Befähigung, die sächliche und personelle Ausstattung
sowie die zu übernehmenden Pflichten festlegen (§ 34 Abs. 1 Satz 2
SGB VII). Hieraus leitet sich auch die Ermächtigung ab, für die Einführung
und praktische Umsetzung des ambulanten Operierens eigene Kriterien
für die Unfallversicherung aufzustellen.
Vorrang der ambulanten Leistungserbringung
Der im Bereich der GKV bereits existierende umfassende
Katalog eignet sich jedoch durchaus auch für Zwecke der Unfallversicherung.
Auf einen eigenen Katalog für Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung
wurde nicht zuletzt aus Vereinfachungsgründen verzichtet.
Zur Entscheidung, ob eine Operation unter ambulanten
oder stationären Bedingungen durchzuführen ist, wird deshalb künftig
der "Katalog ambulant durchführbarer Operationen und stationsersetzender
Eingriffe" nach Anlage 1 des Vertrages nach § 115b Abs. 1
SGB V – ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus
– auf dem Stand vom 01.01.2004 auch für Versicherte der gesetzlichen
Unfallversicherung entsprechend zu Grunde gelegt.
Die in diesem Katalog mit einem Stern gekennzeichneten
Leistungen sind nun auch in der gesetzlichen Unfallversicherung
im Regelfall ambulant zu erbringen. Wird die Leistung dagegen
stationär erbracht, ist dies gesondert zu begründen.
Die Entscheidung obliegt grundsätzlich
den mit den UV-Trägern in einem besonderen Vertragsverhältnis stehenden
Ärzten unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Verletzung.
Dies sind die Durchgangs- und H-Ärzte sowie Handchirurgen,
die über eine besondere Zulassung zur Behandlung von Handverletzungen
aus dem Verletzungsartenverzeichnis verfügen. Zieht der Durchgangs-,
H-Arzt oder Handchirurg einen anderen Facharzt zur Behandlung hinzu,
ist dieser ebenso ermächtigt in eigener Verantwortung darüber entscheiden,
ob die Operation ambulant oder stationär durchgeführt wird. Dasselbe
gilt für Augen- oder HNO-Ärzte bei Verletzungen auf dem jeweiligen
Fachgebiet.
Eine stationäre Leistungserbringung kann
insbesondere in Betracht kommen, wenn die in Anlage 2 zum Vertrag
nach § 115 b Abs. 1 SGB VI mit Stand vom 01.01.2004 genannten "Allgemeinen
Tatbestände" erfüllt sind. Darüber hinaus ist bei
der Entscheidung insbesondere wegen des gegenüber der GKV umfassenden
Reha-Auftrages der gesetzlichen Unfallversicherung auch stets die
Gesamtkonstellation der Verletzungsfolgen und deren Auswirkungen auf
die individuelle Situation und den Gesundheitszustand des Patienten
zu berücksichtigen.
Anwendung des Vertrages Ärzte/UV-Träger
Das ambulante Operieren ist nicht isoliert zu
betrachten, sondern bewegt sich im Rahmen der allgemeinen und besonderen
Regelungen für die Heilbehandlung bei Arbeitsunfällen nach dem Vertrag
Ärzte/UVTräger. Insbesondere die Vorstellungspflichten eines Verletzten
beim Durchgangsarzt unter den dort genannten Voraussetzungen, die
Hinzuziehung anderer Ärzte durch den Durchgangsarzt oder H-Arzt sowie
die Unterstützungs- und Berichtspflichten sind weiterhin zu beachten.
Besonderheiten des Verletzungsartenverfahrens
(VAV)
Auch das Verletzungsartenverfahren enthält bestimmte
Regelungen, die mit Einführung der "Grundsätze Ambulantes Operieren
in der GUV" weiter gelten. Deshalb kann nicht jede Operation,
die nach dem Katalog im Regelfall ambulant durchzuführen ist, auch
unmittelbar ambulant vorgenommen werden. Bei einer Verletzung nach
dem Verletzungsartenverzeichnis hat jeder behandelnde Arzt
aus Gründen der Qualitätssicherung weiterhin dafür zu sorgen, dass
der Patient unverzüglich in ein besonders zugelassenes Krankenhaus
überwiesen wird.
Wird ein Patient unter Umgehung dieser Regelung
unmittelbar in einer nicht zugelassenen Einrichtung operiert, liegt
kein gültiger Behandlungsauftrag vor. Dies gilt sowohl für alle
Ärzte in niedergelassener Praxis, als auch für nicht am VAV beteiligten
Krankenhäuser. Diese laufen dann Gefahr, dass ambulante oder stationäre
Behandlungskostenrechnungen nicht oder nicht vollständig bezahlt
werden, wenn der vorgesehene Weg nicht eingehalten wird.
Zurzeit existiert lediglich eine Ausnahme von
der Vorstellungspflicht im zugelassenen Krankenhaus, nämlich dann,
wenn es sich in den Fällen der Handverletzungen des Verletzungsartenverzeichnisses
bei dem behandelnden Arzt um einen Handchirurgen mit eigener Zulassung
des Landesverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften handelt.
Ein solcher Handchirurg ist grundsätzlich ermächtigt alle Verletzungen
der Hand einschließlich der Handwurzel sowie der die Hand versorgenden
Sehnen und Nerven im Bereich des Armes zu behandeln. Alle anderen
Verletzungen muss er entweder bei einem Durchgangsarzt (wenn er nicht
gleichzeitig selbst über die D-Arzt-Beteiligung verfügt) oder – bei
einer Verletzung nach dem VAV-Verzeichnis – im zugelassenen Krankenhaus
vorstellen.
Deshalb ist es absolut unerlässlich, dass in den
so genannten Erstberichten (D- bzw. H-Arzt- und Handchirurgischer
Bericht) ausnahmslos immer die entsprechenden Fragen in Abschnitt
12 "Art der Heilbehandlung" danach, ob eine Verletzung nach
dem VAV-Verzeichnis vorliegt und ggf. nach welcher Ziffer, vollständig
beantwortet und im letzten Feld Namen und Anschrift des weiter behandelnden
Arztes oder Krankenhauses angegeben werden.
Der verantwortliche Arzt im Verletzungsartenverfahren
(D-Arzt) am zugelasenen Krankenhaus hat zu prüfen und zu entscheiden,
ob die Behandlung stationär erfolgen muss oder ob eine ambulante Behandlung
ausreichend ist. Diese Entscheidung kann nicht auf nachgeordnete
Ärzte (z. B. Assistenten) delegiert werden, es sei denn, es handelt
sich um gesondert zugelassenen "Ständige Vertreter".
Handelt es sich allerdings um eine so genannte
"Sternleistung", dann ist diese - auch wenn es sich
dabei um eine Verletzung nach dem Verletzungsartenverzeichnis handelt
- im Regelfall ambulant zu erbringen. Soll die Behandlung gleichwohl
stationär durchgeführt werden, wird auch in den Fällen des Verletzungsartenverzeichnisses
eine gesonderte Begründung erforderlich.
Der verantwortliche Arzt (D-Arzt) am zugelassenen
Krankenhaus entscheidet außerdem, wo die ambulante Operation
durchgeführt werden soll. Dies muss dann nicht immer in der eigenen
Klinik geschehen. Insbesondere ist daran zu denken, den Patienten
dem zuweisenden Arzt wieder zurück zu überweisen, wenn dieser
über die entsprechende Qualifikation zur Durchführung der ambulanten
Operation verfügt. Den UV-Trägern ist in diesem Zusammenhang sehr
an einer guten Kooperation zwischen niedergelassenen Ärzten und Kliniken
gelegen.
Neues Verletzungsartenverzeichnis
Das derzeitige Verletzungsartenverzeichnis umfasst
insgesamt 38 Positionen von Verletzungen bzw. Folgezuständen, bei
deren Vorliegen eine Vorstellung im zugelassenen Krankenhaus zwingend
erforderlich ist. Insbesondere die Gelenkbinnenverletzungen bzw. die
mit Stabilitätsverlust verbundenen Bandverletzungen unter der bisherigen
Nr. 12 geben immer wieder Anlass zu Diskussionen, gerade wenn es sich
um das Kniegelenk handelt. Verletzungen zum Beispiel an Meniskus oder
Kreuzbändern dürfen zurzeit nicht ohne den oben beschriebenen Weg
über das am VAV beteiligte Krankenhaus ambulant operiert werden.
Ebenfalls mit Wirkung vom 01. Januar 2005 wird
ein neues überarbeitetes und auf lediglich 10 Kernbereiche komprimiertes
Verletzungsartenverzeichnis in Kraft treten, das den Voraussetzungen
zum ambulanten Operieren in der GUV besser Rechnung tragen soll. Damit
wird die unmittelbare ambulante Versorgung des isolierten Risses des
vorderen Kreuzbandes auch in der niedergelassenen Praxis möglich sein.
Erstmals wird es außerdem eine Kommentierung in
Form gesonderter "Erläuterungen zum Verletzungsartenverzeichnis"
geben, die darin genannte Verletzungen näher eingrenzen und ihre Zuordnung
erleichtern sollen.
In allen Zweifelsfällen, ob eine Verletzung
nach dem Verletzungsartenverzeichnis vorliegt, sollte jedoch grundsätzlich
immer die Vorstellung des Patienten in einem zugelassenen Krankenhaus
erfolgen.
Berechtigung zur Durchführung ambulanter Operations-
und Anästhesieleistungen
An der besonderen Behandlung Arbeitsunfallverletzter
beteiligt sind in erster Linie Durchgangs- und H-Ärzte. Sie
sind deshalb auch grundsätzlich zur Durchführung ambulanter Operationen
nach den Grundsätzen der GUV berechtigt. Sie müssen in einer Praxis
niedergelassen oder an einem Krankenhaus tätig sein. Die ambulante
Operation im Krankenhaus stellt in der GUV, anders als in der GKV,
keine Institutsleistung dar, sondern ist eine persönliche Leistung
des Arztes. Die Anästhesie ist eine notwendige Ergänzung der operativen
Leistung. Deshalb sind Ärzte für Anästhesie selbstverständlich ebenfalls
am ambulanten Operieren beteiligt.
Augen- und HNO-Ärzte können ambulante Operationen
ebenso auf ihrem Fachgebiet zu Lasten der GUV durchführen wie diejenigen
Handchirurgen, die über eine gesonderte Zulassung der BG-Landesverbände
verfügen.
Für die Beteiligung am ambulanten Operieren in
der GUV haben die UV-Träger keine eigenen Kriterien aufgestellt.
Grundvoraussetzung für die genannten Ärztegruppen ist jedoch, dass
sie von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zum ambulanten
Operieren zugelassen sind bzw. die erforderlichen Erklärungen nach
§ 3 der Qualitätssicherungsvereinbarung in der GKV abgegeben haben.
Sie müssen selbstverständlich die fachlichen und räumlich-apparativen
Anforderungen erfüllen.
Durchgangs- und H-Ärzte sind nach dem Ärztevertrag
verpflichtet zur Klärung der Diagnose und/oder zur Mitbehandlung andere
Ärzte, insbesondere auf anderen Fachgebieten, hinzuzuziehen. Dasselbe
gilt für das ambulante Operieren. Ein D-/H-Arzt, der z. B. nicht selbst
ambulant operiert, kann deshalb einen Patienten an einen anderen Arzt
zur Durchführung des ambulanten Eingriffs überweisen. Dieser Arzt
muss wiederum über die Zulassung zum ambulanten Operieren in der vertragsärztlichen
Versorgung verfügen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass dieser hinzugezogene
Arzt selbst D- oder H-Arzt ist.
Die Landesverbände der Berufsgenossenschaften
beabsichtigen nicht, die Erfüllung der Anforderungen in jedem Einzelfall
nachprüfen. Sie sind allerdings berechtigt von dem Arzt oder Krankenhaus
entsprechende Nachweise zu verlangen und jederzeit auch vor Ort entsprechende
Prüfungen vorzunehmen.
Honorierung ambulanter Operationsleistungen
Der bisher vereinbarte Gebührenrahmen der UV-GOÄ
würde eine wirtschaftliche Erbringung ambulanter Operations- und Anästhesieleistungen
in dem Ausmaß, wie sie ab Januar 2005 vorgesehen sind, voraussichtlich
nicht ermöglichen. Künftig werden deshalb für die ambulante Erbringung
von Operations- und Anästhesieleistungen Zuschlagsziffern eingeführt.
Die UV-GOÄ orientiert sich in Aufbau und Struktur
an der amtlichen Gebührenordnung, kurz Privat-GOÄ genannt, im Detail
jedoch abgestimmt auf die besonderen Bedürfnisse der gesetzlichen
Unfallversicherung. Die Zuschläge nach der Privat-GOÄ sind auf die
Höhe des einfachen Gebührensatzes beschränkt. Diesem liegt ein EURO-Punktwert
von 5,82873 Cent zu Grunde. Die UV-GOÄ kennt keine Steigerungssätze,
unterscheidet jedoch nach Gebührensätzen der allgemeinen und der besonderen
Heilbehandlung. Die Zuschläge in der UV-GOÄ werden nach den Sätzen
der allgemeinen Heilbehandlung bewertet. Dieser liegt ein rechnerischer
Punktwert in Höhe von zurzeit 6,9024403 Cent zu Grunde. Der Punktwert
wird allerdings seit der Überarbeitung der UV-GOÄ im Jahre 2001 nicht
mehr ausgewiesen, sondern die reinen EURO-Beträge für die Leistung.
Dies ermöglicht eine flexible Anpassung einzelner Gebührenpositionen,
wenn dies erforderlich ist.
So können jetzt zusätzlich die Grundleistungen
sowie die Allgemeinen Kosten und die Sachkosten für 8 UV-relevante
OP-Leistungen im Schnitt um ca. 35 bis 40 %, im Einzelfall sogar um
bis zu 150 % nach oben angepasst werden:
Die Zuschlagsregelungen im Einzelnen:
Die Regelungen zum ambulanten Operieren werden
auf Beschluss der ständigen Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages
Ärzte/UV-Träger in Kapitel C der UVGOÄ hinter Abschnitt VII als "Kapitel
VIII - Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen"
eingefügt.
Bei ambulanter Durchführung von Operations- und
Anästhesieleistungen in der Praxis niedergelassener Ärzte oder in
Krankenhäusern können für die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen
und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z.B. Kosten für Operations-
und Aufwachräume oder Gebühren bzw. Kosten für wieder verwendbare
Operationsmaterialien bzw. –geräte) Zuschläge berechnet werden. Für
die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers im Zusammenhang
mit einer ambulanten operativen Leistung können Zuschläge dann berechnet
werden, wenn die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers
in der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer für die operative
Leistung nicht beinhaltet ist.
Die Leistungen nach den Nummern 448 und 449 dürfen
nur im Zusammenhang mit einer an einen Zuschlag nach Nummern 442 bis
445 gebundenen ambulanten Operation und mit einer an einen Zuschlag
nach Nummern 446 bis 447 gebundenen Anästhesie bzw. Narkose berechnet
werden. Die Leistungen sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss
an die zugeordnete operative bzw. anästhesiologische Leistung aufzuführen.
Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach
den Nummern 442 bis 445 sowie 446 oder 447 ist die erbrachte Operations-
bzw. Anästhesieleistung mit der höchsten Bewertung.
Die Leistungen nach den Nummern 448 und 449 sind
im Zusammenhang mit derselben Operation nur von einem der an dem Eingriff
beteiligten Ärzte und nur entweder neben den Leistungen nach den Nummern
442 bis 445 oder den Leistungen nach den Nummern 446 bis 447 berechnungsfähig.
Neben den Leistungen nach den Nummern 448 oder 449 darf die Leistung
nach Nummern 56 und 57 nicht berechnet werden.
Die Zuschläge/Leistungen nach den Nummern 442
bis 449 sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an demselben
Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung
aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung wegen
unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der ambulanten Operation
notwendig und entsprechend begründet wird.
Nr. 440: Zuschlag für die Anwendung eines
Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen
Der Zuschlag nach Nummer 440 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfähig Gebühr: 27,60 Euro
Nr. 441: Zuschlag für die Anwendung eines
Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung
Der Zuschlag nach Nr. 441 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfähig.
Gebühr: Nr. 441 beträgt 100% des Gebührensatzes
für die allgemeine Heilbehandlung der betreffenden Leistungen, jedoch
höchstens 79,92 Euro)
Nr. 442: Zuschlag bei ambulanter Durchführung
von operativen Leistungen nach den Gebühren-Nrn. 695, 1011, 1014,
1044, 1085, 1086, 1089, 1097, 1098, 1112, 1113, 1131, 1140, 1292,
1301, 1321, 1356, 1357, 1377, 1428, 1438, 1441, 1445, 1457, 1467,
1468, 1493, 1513, 1527, 1534, 1576, 1586, 1713, 1740, 1741, 1755,
1767, 1816, 2010, 2062, 2065, 2066, 2072, 2080, 2084, 2100, 2122,
2158, 2170, 2250, 2256, 2293, 2295, 2347, 2380, 2381, 2402, 2405,
2430, 2431, 2441, 2660, 2671, 2694, 2800, 2890, 3120, 3220, 3237.
Der Zuschlag nach Nr. 442 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nr. 442 ist neben den
Zuschlägen nach den Nummern 443 bis 445 nicht berechnungsfähig. Gebühr:
27,60 Euro
Nr. 443: Zuschlag bei ambulanter Durchführung
von operativen Leistungen nach den Gebühren-Nrn. 1043, 1052, 1099,
1104, 1111, 1120, 1122, 1129, 1135, 1141, 1283, 1299, 1305, 1330,
1331, 1333, 1359, 1446, 1455, 1519, 1528, 1535, 1588, 1622, 1628,
1635, 1738, 1761, 1765, 1802, 2040, 2041, 2045, 2051, 2052, 2073,
2092, 2101, 2105, 2110, 2118, 2120, 2130, 2156, 2210, 2253, 2254,
2279, 2339, 2348, 2382, 2384, 2386, 2393, 2397, 2404, 2410, 2421,
2580, 2650, 2651, 2656, 2657, 2670, 2730, 2751, 2801, 3300.
Der Zuschlag nach Nr. 443 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nr. 443 ist neben den
Zuschlägen nach den Nummern 442, 444 und/oder 445 nicht berechnungsfähig.
Gebühr: 51,77 Euro
Nr. 444: Zuschlag bei ambulanter Durchführung
von operativen Leistungen nach den Gebühren-Nrn. 700, 701, 1041, 1045,
1055, 1060, 1121, 1125, 1155, 1156, 1284, 1302, 1304, 1306, 1311,
1332, 1348, 1353, 1355, 1358, 1360, 1365, 1366, 1384, 1485, 1497,
1597, 1612, 1636, 1756, 1815, 2064, 2074, 2075, 2076, 2081, 2087,
2088, 2091, 2106, 2111, 2134, 2140, 2213, 2273, 2296, 2297, 2349,
2355, 2383, 2392, 2392a, 2396, 2417, 2418, 2420, 2440, 2442, 2583,
2655, 2675, 2881, 3096, 3241, 3283.
Der Zuschlag nach Nr. 444 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nr. 444 ist neben den
Zuschlägen nach den Nummern 442, 443 und/oder 445 nicht berechnungsfähig.
Gebühr: 89,73 Euro
Nr. 445: Zuschlag bei ambulanter Durchführung
von operativen Leistungen nach den Gebühren-Nrn. 1048, 1056, 1126,
1137, 1145, 1159, 1160, 1285, 1346, 1349, 1350, 1351, 1352, 1354,
1361, 1367, 1374, 1375, 1382, 1383, 1447, 1448, 1471, 1595, 1611,
1613, 1614, 1625, 1626, 1637, 1638, 1766, 1768, 1769, 1800, 1827,
1851, 2043, 2044, 2067, 2070, 2082, 2083, 2089, 2112, 2117, 2119,
2121, 2135, 2189, 2190, 2191, 2193, 2260, 2263, 2268, 2269, 2281,
2282, 2354, 2356, 2385, 2390, 2394, 2419, 2570, 2584, 2586, 2587,
2588, 2589, 2682, 2687, 2695, 2699, 2701, 2823, 2882, 2883, 2895,
2896, 2897, 3095, 3097, 3284, 3285.
Der Zuschlag nach Nr. 445 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nr. 445 ist neben den
Zuschlägen nach den Nummern 442 bis 444 nicht berechnungsfähig. Gebühr:
151,85 Euro
Nr. 446: Zuschlag bei ambulanter Durchführung
von Anästhesieleistungen nach den Nummern 453, 469, 476, 478, 480,
497, 498 im Zusammenhang mit ambulanten Operationen.
Der Zuschlag nach Nr. 446 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 446 ist neben
dem Zuschlag nach Nummer 447 nicht berechnungsfähig. Gebühr: 20,71
Euro
Nr. 447: Zuschlag bei ambulanter Durchführung
von Anästhesieleistungen nach den Nummern 460, 462, 470, 471, 472,
473, 474, 481 im Zusammenhang mit ambulanten Operationen.
Der Zuschlag nach Nr. 447 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 447 ist neben
dem Zuschlag nach Nummer 446 nicht berechnungsfähig. Gebühr: 44,87
Euro
Nr. 448: Beobachtung und Betreuung eines
Kranken über mehr als zwei Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit
bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten
ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten
ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen
Die Leistung nach Nummer 448 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfähig. Die Leistung nach Nr. 448 ist neben Leistungen
nach Nummern 1 bis 10, 56 und 57 sowie der Leistung nach Nummer 449
nicht berechnungsfähig. Gebühr: 41,41 Euro
Nr. 449: Beobachtung und Betreuung eines
Kranken über mehr als vier Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit
bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten
ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten
ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen
Die Leistung nach Nummer 449 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfähig. Die Leistung nach Nr. 449 ist neben Leistungen
nach Nummern 1 bis 10, 56 und 57 sowie der Leistung nach Nummer 448
nicht berechnungsfähig." Gebühr: 62,12 Euro
Die Leistungslegenden der Nummern 2189, 2190 und
2193 werden wie folgt gefasst:
2189: Resezierende arthroskopische Operation
eines Gelenkes mit z.B. Entfernung oder Teilresektion eines Meniskus
- gegebenenfalls einschließlich Plicateilresektion, Teilresektion
des Hoffa'schen Fettkörpers und/oder Entfernung freier Gelenkkörper
-
2190: Arthroskopische erhaltende Operation
in einem Gelenk (z. B. Meniskusnaht, Refixation)
2193: Arthroskopische Operation mit Synovektomie
an einem großen Gelenk bei chronischer Gelenkentzündung - gegebenenfalls
einschließlich Abtragung von Osteophyten"
Sechsmonatige Bewährungsphase
Da die Gebührenordnungen UV-GOÄ und EBM in ihrer Leistungsstruktur
nicht kongruent sind und bis zur Einführung die Auswirkungen
im Vergleich zum EBM nicht in allen Einzelheiten feststehen, sollen
die Leistungen nach einer Einführungsphase von 6 Monaten ggf. neu
bewertet werden, wenn nach Aufnahme der Regelungen zum ambulanten
Operieren in die UV-GOÄ festgestellt wird, dass einzelne Leistungen
unter Einbeziehung der Zuschläge im Vergleich zum geltenden EBM erheblich
unterbewertet sind. Die Auswirkungen der Regelungen zum ambulanten
Operieren sollen außerdem hinsichtlich Kostenentwicklung und Behandlungsqualität
beobachtet und ggf. korrigiert werden.
Außerdem ist vorgesehen, nach der Einführung eines
fallpauschalierten Vergütungssystems in der gesetzlichen Krankenversicherung
zu prüfen, ob dieses auf die gesetzliche Unfallversicherung übertragen
werden kann.
| 1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
UV-
GOÄ-Nr. |
Allgemeine Heilbehandlung |
Besondere
Heilbehandlung |
Besondere
Kosten |
Allgemeine
Kosten* |
Sachkosten* |
| 2062 |
34,51 Euro |
42,95 Euro |
7,35 Euro |
6,40 Euro |
13,75 Euro |
| 2118 |
44,87 Euro |
55,83 Euro |
7,78 Euro |
14,60 Euro |
22,38 Euro |
| 2122 |
38,24 Euro |
47,59 Euro |
7,78 Euro |
12,00 Euro |
19,78 Euro |
| 2156 |
44,87 Euro |
55,83 Euro |
---- |
13,90 Euro |
13,90 Euro |
| 2210 |
41,41 Euro |
51,54 Euro |
7,78 Euro |
16,70 Euro |
24,48 Euro |
| 2339 |
63,78 Euro |
79,37 Euro |
7,78 Euro |
22,40 Euro |
30,18 Euro |
| 2354 |
63,78 Euro |
79,37 Euro |
23,33 Euro |
19,00 Euro |
42,33 Euro |
| 2801 |
44,87 Euro |
55,83 Euro |
7,67 Euro |
12,40 Euro |
20,07 Euro |
* Die aufgeführten Beträge in den Spalten
5 "Allgemein Kosten" und 6 "Sachkosten" stehen
zu Redaktionsschluss noch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt
der Zustimmung durch die Vertragspartner.
Anschrift des Verfassers:
Ltd. Verwaltungsdirektor Hans-Jürgen Wirthl
Geschäftsstellenleiter des Landesverbandes
Hessen-Mittelrhein und Thüringen der gewerblichen
Berufsgenossenschaften
Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 15
55130 Mainz
Das Medizinische Versorgungszentrum, 2.
Teil
Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten:
"Medizinische Versorgungszentren sind also
fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte,
die in das Arztregister nach Abs. II Satz III Nr. I ( § 95, SGB V)
eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind."
Betreiber eines MVZ können nur zugelassene Leistungserbringer
sein, d. h. im Einzelnen: zugelassene Ärzte, ermächtigte Krankenhausärzte,
zugelassene Krankenhäuser, ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen,
wie z. B. Polikliniken, oder Sozialpädiatrische Zentren. Ferner gehören
dazu Leistungserbringer von Heilmitteln (Ergotherapeuten, Logopäden,
Masseure, Physiotherapeuten, Krankengymnasten). Leistungserbringer
von Hilfsmitteln (Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädiemechaniker,
Orthopädieschuhmachermeister), Zahntechniker, Apotheken, Haushaltshilfen,
Häusliche Krankenpflege, Einrichtungen und Unternehmen des Krankentransports,
Hebammen, Entbindungspfleger.
Bezüglich der funktionellen Gestaltung gilt das
oben gesagte, die Leistungserbringung erfolgt durch Angestellte und
Vertragsärzte. Hierzu können sich in Kooperationsgemeinschaft unter
Beteiligung kooperationsfähiger Gesundheitsberufe weitere zugelassene
Berufsgruppen beteiligen. Bezüglich der Rechtsformwahl wird vom Gesetzgeber
keine Vorschriften gemacht. Alle zulässigen Gesellschaftsformen sind
möglich, so z. B. Personengesellschaften (Einzelunternehmen, BGB Gesellschaft,
Partnerschaftsgesellschaft, OHG, KG, GmbH & Co. KG und andere Mischformen
sowie juristische Personen des privaten Rechts). Als Rechtsform sind
ebenfalls Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG, Kommanditgesellschaften)
möglich. Welche Ausgestaltung man im Einzelnen bei einem solchen Gesellschaftsvertrag
vornimmt, sollte sich nach den Bedürfnissen vor Ort und den Wünschen
der Beteiligten richten. So ist es z. B. möglich, ein Modell "Poliklinik"
zu wählen, wo verschieden Facharztgruppen in Kooperation und mit gleichen
Rechten, z.B. mit weiteren Einrichtungen des Gesundheitssektors, wie
Reha-Einrichtungen, Hilfsmittelerbringer oder auch Krankenhäusern
und Apotheken, zusammenarbeiten. Möglich ist auch ein Modell "Leaderchip-Krankenhaus",
worin das Krankenhaus neben den Räumlichkeiten auch die strukturelle
Führerschaft inne hat und sich dieses Krankenhaus die im eigenen Haus
nicht vorhandenen Facharztversorgungsmöglichkeiten über ein MVZ hinzukauft.
Betriebswirtschaftliche Überlegungen:
Als betriebswirtschaftliche Vorteile sind Kostensynergien
bezüglich Einkauf, Personal und Verwaltung zu nennen. Ferner das zentrale,
möglichst professionelle Praxismanagement sowie die Erweiterung der
Leistungspalette mit gegebenenfalls interessanten, zusätzlichen Behandlungs-
und Kooperationsmöglichkeiten. Ferner stellt ein MVZ natürlich eine
Risikominimierung für Berufseinsteiger dar, und als Gesellschafter
eines MVZ betreiben Sie sicherlich eine Sicherung Ihres Praxiswertes.
Als Nachteile sind zu nennen: Es gibt keine primäre
Erhöhung der Vergütung für die Leistungserbringer im Medizinischen
Versorgungszentrum. Man gibt (teilweise) die berufliche Selbständigkeit
auf. Gegebenenfalls sind nicht unerhebliche Anfangsinvestitionen zu
leisten, und es besteht natürlich auch im MVZ ein Insolvenzrisiko.
Bei der Wahl der Rechtsform spielen auch steuerliche
Überlegungen eine Rolle. Es besteht eine gewisse Gefahr der Umsatzsteuerbelastung,
und man sollte eine ungewollte Belastung durch die Gründung einer
kostenintensiven Gesellschaftsform vermeiden.
Hier folgt nun eine kurze Vergleichsberechnung
verschiedener möglicher Gesellschaftsformen.
Die Ausgangslage stellen vier Ärzte (verheiratet,
Kirchensteuer) dar, die ein MVZ gründen. Der Gewinn dieses MVZ liegt
bei 1,2 Mio Euro. Die Verteilung erfolgt je zu einem Viertel. Es gibt
keine weiteren steuerlichen Einflüsse, wie z.B. Sonderausgaben, Kapitaleinkünfte,
Vermietung- und Verpachtungsverluste, Einkünfte der Ehefrau. Als Basis
ist der Steuertarif 2003 zugrunde gelegt.
Ein Vergleich der Liquidität nach Gesellschaftsform
ergibt hierbei folgendes Bild:
Da sich eine gewisse Privilegierung von Gemeinschaftspraxen
und Medizinischen Versorgungszentren im neuen EBM abzeichnet, sollte
diese Entwicklung in jedem Fall genau beobachtet werden. Die Bevorzugung
der Ärzte in einem Medizinischen Vorsorgungszentrum und in Gemeinschaftspraxen
ist politisch gewollt und wird von der KBV entsprechend umgesetzt.
Eine Kostensenkung durch das MVZ gegenüber der Einzelpraxis ist wahrscheinlich
möglich. Ich habe die Effekte von Flächen- und Prozessoptimierungen
oben bereits angeführt.
Es gibt ein starkes Interesse von Krankenhäusern
an Medizinische Vorsorgungszentren, die in Richtung Einweiser-Sicherung
geht. Wir haben aber auch noch einige Fragen, die nicht gelöst sind,
z.B. die der optimalen Rechtsform. Zu lösen ist weiterhin in einem
MVZ das Privatliquidationsrecht der beteiligten Ärzte, die Frage von
ausgelagerten Praxisräumen, die fragliche Umsatzsteuerpflicht und
die Tatsache, dass man die individuelle Abrechnungsnummer verliert.
Das bedeutet, dass Regularien geschaffen werden müssen, die in einem
MVZ eine faire Bewertung der Leistung des Einzelnen sicherstellt.
Bei den vorliegenden Rahmenbedingungen ist es
also nicht sicher, dass eine wesentliche Verbesserung der Einkommenssituation
der im MVZ beschäftigten Ärzte gegenüber einer Gemeinschaftspraxis
eintritt. Bei der Frage, ob man eine MVZ gründen, sich an einer Gründung
beteiligen oder als angestellter Arzt in ein MVZ gehen soll, ist die
individuelle Situation von entscheidender Bedeutung.
Weitere Fragen kommen hinzu: Was wollen die Krankenhäuser
in der Umgebung, was wollen die anderen niedergelassenen Kollegen,
wie werden die Kollegen auf die Bildung eine MVZ reagieren, möchte
ich meine Unabhängigkeit teilweise aufgeben, welcher Umzugs- und Investitionsaufwand
wird erforderlich, erhalte ich hierdurch ein Image- bzw. Patientengewinn,
gibt es gegebenenfalls eine Wertsteigerung meines Vertragsarztsitzes,
und gibt es die Möglichkeit, zusätzliche Verträge, wie z.B. zur integrierten
Versorgung, nur im Rahmen eines MVZ zu akquirieren?
Vielleicht ist der Einstieg mit einem Umzug bzw.
die Gründung eines Ärztehauses mit Einzelpraxen bzw. Praxisgemeinschaften
die zunächst bessere und weniger einengende Alternative. Zumindest
für den bereits etablierten niedergelassenen Arzt wäre dies ohne wesentliche
Liquiditätsprobleme.
Der Einzelne wird also um eine penible und individuelle
Kosten-/Nutzenanalyse nicht herumkommen. Zu dieser Kosten-/Nutzenanalyse
gehört eine Umfeldanalyse und eine Standortanalyse. Sie sollten vorher
Grundlagenwissen erwerben, um später nicht persönlichen oder wirtschaftlichen
Schiffbruch zu erleiden. Um Nachteile zu vermeiden, ist also eine
entsprechende Vorbereitung notwendig.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen bauen zurzeit
gerade Beratungsdienstleistungen für gründungswillige zukünftige Medizinische
Versorgungszentren aus. Bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
ist ein solches Beratungszentrum bereits als ,KV Consult’ installiert.
| Vergleich der Liquidität
nach Gesellschaftsform (Gewinn 1,2 Mio Euro) |
| |
| Personengesellschaft |
ohne Gewerbesteuer |
625.000 Euro |
| |
mit Gewerbesteuer |
620.000 Euro |
| |
| Kapitalgesellschaft |
ohne Tätigkeitsvergütung |
590.000 Euro |
| |
mit Tätigkeitsvergütung
(insgesamt 360.000 Euro Gehälter an die Gesellschafter) |
615.000 Euro |
Die Differenz ergibt sich durch die doppelte Besteuerung
der Einkünfte aus Kapitalgesellschaften. Steuern werden bei Gewinnentstehung
in der Gesellschaft und bei Ausschüttung an die Gesellschafter
fällig.
Dr. Emanuel Ingenhoven
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