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Satzung

 

1. Name, Sitz:
Der Verein führt den Namen " „Berufsverband für Arthroskopie e.V.“ und ist ein Zusammenschluss von Fachärzten für Chirurgie und/oder Unfallchirurgie und/oder Orthopädie aus dem gesamten Bundesgebiet. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bochum unter der Nummer 14 VR 2392 vom 08.06.1989 eingetragen.

2. Zweck des Vereins:
Zweck des Verbandes ist es, die Belange der Mitglieder gegenüber den verantwortlichen und zuständigen politischen Gremien, den kassenärztlichen Vereinigungen, den Ärztekammern, anderen medizinisch und pharmazeutisch ausgerichteten Berufsverbänden und den Krankenversicherern zu vertreten. Der Verein kann andere Vereinigungen die eine ähnliche Zielsetzung haben, fördern und in solchen Vereinigungen Mitglied werden. Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Wissens und der Forschung auf dem Gebiet der arthroskopischen Chirurgie, sowie des ambulanten Operierens. Diese Ziele werden verfolgt, insbesondere durch Abhaltung von wissenschaftlichen Symposien, Veröffentlichungen in Fachzeitschriften, der Herausgabe von Informationen auf wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Feldern. Dabei spielt die Qualitätssicherung eine herausragende Rolle. Der Einsatz von elektronischen Medien zur Unterstützung der Lehrgänge und Informationszeitschriften ist ausdrücklich eingeschlossen. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbereich gerichtet.

3. Mitgliedschaft:
Ordentliches Mitglied können alle Fachärzte für Chirurgie und/oder Unfallchirurgie und/oder Orthopädie werden, die arthroskopische Operationen durchführen und die vom Verband aufgestellten Qualitätsanforderungen einhalten. Die Teilnahme an der verbandseigenen Qualitätssicherung in der jeweils gültigen Form ist verbindlich. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Die Ablehnung einer Aufnahme bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Ablehnungen brauchen nicht begründet zu werden. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können sich besonders für den Berufsverband verdient gemachte Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens drei Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstandes, der auch schriftlich herbeigeführt werden kann, erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn das Mitglied nicht nachweist, dass es die Qualitätsanforderungen des Verbandes bei der Arthroskopie einhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen offen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss.
Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell. Fördermitglieder haben kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.

4. Mitgliedsbeiträge:
Bei der Aufnahme kann der Verein eine Aufnahmegebühr erheben. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

5. Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

6. Vorstand:
Der Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden, sowie dem Kassierer, dem Schriftführer und zwei Stellvertretern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden und das Vorstandsmitglied, das die Position des Kassierers einnimmt. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über Euro 5000,00 wird der Verein durch zwei der im Sinne des § 26 BGB benannten Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder eine Sitzung beantragen. Eine Tagesordnung braucht nicht angeordnet zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll nach Möglichkeit eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Über die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, und dem Vorstandsmitglied, das die Position des Schriftführers einnimmt, zu unterzeichnen ist. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

7. Zuständigkeit des Vorstandes:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand kann sich dabei der Sachkunde Dritter bedienen. Die Tätigkeiten des Vorstandes erfolgen ehrenamtlich. Über die mögliche Aufwandsentschädigungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Neben der Interessenvertretung im Sinne von Ziffer 2 dieser Satzung obliegen dem Vorstand insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnungen. b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Vereinsbuchführung und Erstellung eines Jahresberichtes. d) Beschlussfassung der Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern. e) Der Vorstand kann Beauftragte benennen.

8. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist im einzelnen zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet somit auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

9. Beirat:
Zur Unterstützung des Vorstandes in seinen Aufgaben im Sinne der Ziffer 2 dieser Satzung kann ein Beirat gebildet werden. Er besteht aus sachkundigen Persönlichkeiten, die nicht unbedingt Mitglied des Vereins sein müssen. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand gibt dem Beirat eine eigene Ordnung. Sitzungen des Beirates werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.

10. Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entlastung des Vorstandes. b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und eventueller Umlagen sowie eventueller Aufwandsentschädigungen des Vorstandes. c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des eventuellen Beirats. d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss gegenüber einem Mitglied durch den Vorstand. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

11. Einberufung der Mitgliederversammlung:
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstandsvorsitzende oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter als Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über spätere Ergänzungsanträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Eine ausserordertliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

12. Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das bei Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen darf nur zu den Zwecken verwendet werden, die den Zielen des Vereins entsprechen. Hierüber hat die letzte Mitgliederversammlung zu entscheiden.

Wien, den 10. September 2010