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1. Name, Sitz:
Der Verein führt den Namen " „Berufsverband für Arthroskopie e.V.“ und
ist ein Zusammenschluss von Fachärzten für Chirurgie und/oder Unfallchirurgie
und/oder Orthopädie aus dem gesamten Bundesgebiet. Der Verein hat seinen
Sitz in Bochum und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bochum unter
der Nummer 14 VR 2392 vom 08.06.1989 eingetragen.
2. Zweck des Vereins:
Zweck des Verbandes ist es, die Belange der Mitglieder gegenüber den
verantwortlichen und zuständigen politischen Gremien, den kassenärztlichen
Vereinigungen, den Ärztekammern, anderen medizinisch und pharmazeutisch
ausgerichteten Berufsverbänden und den Krankenversicherern zu vertreten.
Der Verein kann andere Vereinigungen die eine ähnliche Zielsetzung haben,
fördern und in solchen Vereinigungen Mitglied werden. Weiterer Zweck
des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Wissens und der Forschung
auf dem Gebiet der arthroskopischen Chirurgie, sowie des ambulanten
Operierens. Diese Ziele werden verfolgt, insbesondere durch Abhaltung
von wissenschaftlichen Symposien, Veröffentlichungen in Fachzeitschriften,
der Herausgabe von Informationen auf wissenschaftlichen, wirtschaftlichen
und organisatorischen Feldern. Dabei spielt die Qualitätssicherung eine
herausragende Rolle. Der Einsatz von elektronischen Medien zur Unterstützung
der Lehrgänge und Informationszeitschriften ist ausdrücklich eingeschlossen.
Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbereich gerichtet.
3. Mitgliedschaft:
Ordentliches Mitglied können alle Fachärzte für Chirurgie
und/oder Unfallchirurgie und/oder Orthopädie werden, die arthroskopische
Operationen durchführen und die vom Verband aufgestellten Qualitätsanforderungen
einhalten. Die Teilnahme an der verbandseigenen Qualitätssicherung
in der jeweils gültigen Form ist verbindlich. Die Aufnahme neuer
Mitglieder erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Die Ablehnung einer Aufnahme bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Ablehnungen brauchen nicht begründet zu werden. Durch Beschluss
der Mitgliederversammlung können sich besonders für den Berufsverband
verdient gemachte Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und
muss spätestens drei Monate vorher schriftlich gegenüber dem
Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstandes, der
auch schriftlich herbeigeführt werden kann, erfolgen. Ein wichtiger
Grund liegt auch dann vor, wenn das Mitglied nicht nachweist, dass es
die Qualitätsanforderungen des Verbandes bei der Arthroskopie einhält.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung
binnen einer Frist von vier Wochen offen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet dann endgültig über den Ausschluss.
Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder
des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell.
Fördermitglieder haben kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein
aktives oder passives Wahlrecht.
4. Mitgliedsbeiträge:
Bei der Aufnahme kann der Verein eine Aufnahmegebühr erheben. Außerdem
werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung
besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten
des Vereins können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren,
Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
5. Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
6. Vorstand:
Der Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden, sowie dem Kassierer,
dem Schriftführer und zwei Stellvertretern. Vorstand im Sinne des §
26 BGB sind die drei Vorsitzenden und das Vorstandsmitglied, das die
Position des Kassierers einnimmt. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über Euro 5000,00 wird
der Verein durch zwei der im Sinne des § 26 BGB benannten Vorstandsmitglieder
vertreten. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden, wenn
es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder eine
Sitzung beantragen. Eine Tagesordnung braucht nicht angeordnet zu werden.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll nach Möglichkeit eingehalten
werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die
Stimme des 2. Vorsitzenden. Über die in den Sitzungen des Vorstandes
gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem 1. Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, und dem Vorstandsmitglied,
das die Position des Schriftführers einnimmt, zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
7. Zuständigkeit des Vorstandes:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen
sind. Der Vorstand kann sich dabei der Sachkunde Dritter bedienen. Die
Tätigkeiten des Vorstandes erfolgen ehrenamtlich. Über die mögliche
Aufwandsentschädigungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Neben
der Interessenvertretung im Sinne von Ziffer 2 dieser Satzung obliegen
dem Vorstand insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung
von Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnungen. b)
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. c) Vorbereitung
des Haushaltsplanes, Vereinsbuchführung und Erstellung eines Jahresberichtes.
d) Beschlussfassung der Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern. e)
Der Vorstand kann Beauftragte benennen.
8. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist im einzelnen
zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins
gewählt werden. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet somit auch die
Mitgliedschaft im Vorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig
aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
einen Nachfolger wählen.
9. Beirat:
Zur Unterstützung des Vorstandes in seinen Aufgaben im Sinne der Ziffer
2 dieser Satzung kann ein Beirat gebildet werden. Er besteht aus sachkundigen
Persönlichkeiten, die nicht unbedingt Mitglied des Vereins sein müssen.
Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand vorgeschlagen und von
der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand gibt dem Beirat eine
eigene Ordnung. Sitzungen des Beirates werden vom 1. Vorsitzenden oder
bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
10. Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das
nächste Geschäftsjahr; Entlastung des Vorstandes. b) Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge und eventueller Umlagen sowie eventueller Aufwandsentschädigungen
des Vorstandes. c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
und des eventuellen Beirats. d) Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung und über die Auflösung des Vereins. e) Beschlussfassung über
die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss gegenüber einem Mitglied
durch den Vorstand. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied
eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied
schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch
nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung
fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur
Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
11. Einberufung der Mitgliederversammlung:
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Vorstandsvorsitzende oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter
als Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekanntzugeben. Über spätere Ergänzungsanträge, die in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Versammlung. Eine ausserordertliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
12. Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Das bei Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen
darf nur zu den Zwecken verwendet werden, die den Zielen des Vereins
entsprechen. Hierüber hat die letzte Mitgliederversammlung zu entscheiden.
Wien, den 10. September 2010
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