Kodex für Arthroskopie KfA (AGA, BVASK)

Als arthroskopisch operativ tätige Ärztinnen und Ärzte verpflichten wir uns, unser ärztliches Handeln - unter Wahrnehmung und Respektierung der Individualität der uns anvertrauten Menschen - nach ethischen Grundsätzen auszurichten und ihnen die auf die jeweilige Erkrankung abgestimmte, bestmögliche, dem aktuellen Wissensstand entsprechende Therapie anzubieten, zukommen zu lassen und die uns zur Verfügung stehenden Ressourcen hierfür sinnvoll und wirtschaftlich zu nutzen. Wir verpflichten uns deshalb, in Ergänzung der jeweilig geltenden Berufsordnung, für unser Handeln im ärztlichen und wissenschaftlichen Bereich insbesondere zur Einhaltung folgender Regeln:

  1. Die Auswahl von Produkten und Verfahren, die an Patientinnen und Patienten Verwendung finden, werden nach objektiven und wissenschaftlichen Grundsätzen und der Erfahrung des behandelnden Arztes / der behandelnden Ärztin getroffen.
  2. Durch Verwendung von Produkten an Patientinnen und Patienten darf Ärztinnen und Ärzten oder den Instituten, in denen sie arbeiten oder mit denen sie sonstige persönliche oder geschäftliche Verbindungen unterhalten kein materieller Gewinn entstehen, der nicht durch eine adäquate wissenschaftliche Leistung begründet ist.
  3. Eine Entlohnung für wissenschaftliche Arbeiten in Zusammenhang mit einem Produkt, einer Technik oder sonstiger, gewerblich zu nutzender Erzeugnisse ist hingegen möglich und – im Sinne des Fortschritts der Medizin – wünschenswert.
  4. Veröffentlichungen sollen einen Hinweis mit namentlicher Nennung des Sponsors enthalten, sobald Fremdmittel für deren Entstehen in Anspruch genommen wurden.
  5. Bei jeglichen Veröffentlichungen und fachlicher Kommunikation muss die Verwendung der Ergebnisse fremder Arbeit - unter namentlicher Nennung der Erstautorin / des Erstautors - kenntlich gemacht werden.
  6. Erfahrene arthroskopisch tätige Ärztinnen und Ärzte verpflichten sich zur uneigennützigen Weitergabe des eigenen Wissens an Kolleginnen und Kollegen im Rahmen von Fort- und Ausbildung.
  7. Arthroskopisch tätige Ärztinnen und Ärzte sind zur fachspezifischen kontinuierlichen Fort- und Weiterbildung verpflichtet.
  8. Die Teilname eigenverantwortlich arthroskopisch tätiger Ärztinnen und Ärzte an einer geeigneten Qualitätssicherung ist verpflichtend.

Beschluss der AGA-Vorstandssitzung vom 25.9.08 und der BVASK-Vorstandssitzung vom 26.11.08

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