Häusliche Krankenpflege nach ambulanten OP entscheidend erweitert

290216

Berlin/Münster - Durch die zum 01. Januar 2016 in Kraft getretenen Änderungen des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG) wurde die häusliche Krankenpflege entscheidend erweitert. Neben einer Verbesserung der Pflegeleistungen in den Krankenhäusern sind auch der Umfang häuslicher Krankenpflege gem. § 37 SGB V sowie derjenige der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V erweitert worden. Dies geht aus einer Recherche der kwm Rechtsanwälte, Kanzlei für Wirtschaft und Medizin,  im Auftrag des BVASK hervor.

Der neu eingefügte § 37 Abs. 1a SGB V lautet:

„Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“

Bislang konnte die häusliche Krankenpflege nur im Zusammenhang mit einer gleichzeitigen medizinischen Behandlungspflege verordnet werden. Mit dem neuen Abs. 1a wird diese Versorgungslücke für Patienten nunmehr geschlossen. Den Patienten werden die Leistungen der häuslichen Krankenpflege ohne die Anknüpfung an die Indikation medizinischer Behandlungspflege eröffnet. Der Leistungszeitraum dauert bis zu 4 Wochen und kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.

Ausdrücklich ist die häusliche Krankenpflege auch nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung zu gewähren.

Parallel dazu sind durch das KHSG folgende Sätze an § 38 Abs. 1 SGB V angefügt worden:

„Darüber hinaus erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen […].“

Mit dieser Neuregelung möchte der Gesetzgeber der modernen Familiensituation Rechnung tragen, die sich im Laufe der Jahre gewandelt hat. Heutzutage gibt es mehr Alleinstehende und mehr Eheleute, die beide berufstätig sind. Das führt dazu, dass niemand einen Arbeitskraftverlust im eigenen Haushalt auffangen könnte. Aus diesem Grund sah der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Norm.

„Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die neuen Regelungen ausweislich ihrer Wortlaute auch für die Zeiten nach ambulanten Operationen gelten“, so Rechtsanwalt Hans Peter Ries.

(reis/BVASK)

 

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