Die Satzung des BVASK
1. Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Berufsverband für Arthroskopie e.V.“ und ist ein Zusammenschluss von Fachärzten für Chirurgie und/oder Unfallchirurgie und/oder Orthopädie aus dem gesamten Bundesgebiet. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bochum unter der Nummer 14 VR 2392 vom 08.06.1989 eingetragen.
2. Zweck des Vereins
Zweck des Verbandes ist es, die Belange der Mitglieder gegenüber den verantwortlichen und zuständigen politischen Gremien, den kassenärztlichen Vereinigungen, den Ärztekammern, anderen medizinisch und pharmazeutisch ausgerichteten Berufsverbänden und den Krankenversicherern zu vertreten. Der Verein kann andere Vereinigungen, die eine ähnliche Zielsetzung haben, fördern und in solchen Vereinigungen Mitglied werden. Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Wissens und der Forschung auf dem Gebiet der arthroskopischen Chirurgie, sowie des ambulanten Operierens. Diese Ziele werden verfolgt, insbesondere durch Abhaltung von wissenschaftlichen Symposien, Veröffentlichungen in Fachzeitschriften, der Herausgabe von Informationen auf wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Feldern. Dabei spielt die Qualitätssicherung eine herausragende Rolle. Der Einsatz von elektronischen Medien zur Unterstützung der Lehrgänge und Informationszeitschriften ist ausdrücklich eingeschlossen. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbereich gerichtet.
3. Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied können alle Fachärzte für Chirurgie und/oder Unfallchirurgie und/oder Orthopädie werden, die arthroskopische Operationen durchführen. Die Teilnahme an der verbandseigenen Qualitätssicherung in der jeweils gültigen Form ist verbindlich. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch einen Beschluss des Vorstands aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Die Ablehnung einer Aufnahme bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Ablehnungen brauchen nicht begründet zu werden. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können besonders für den Berufsverband verdient gemachte Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens drei Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstandes, der auch schriftlich herbeigeführt werden kann, erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn das Mitglied nicht nachweist, dass es die Qualitätsanforderungen des Verbandes bei der Arthroskopie einhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen offen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss. Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Fördermitglieder haben kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.
4. Mitgliedsbeiträge
Bei der Aufnahme kann der Verein eine Aufnahmegebühr erheben. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden, wenn diese für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig sind. Im Übrigen können Umlagen bis zur Höhe des dreifachen Jahresbeitrages erhoben werden, beispielsweise zur Finanzierung besondere Vorhaben. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
6. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden, sowie dem Kassierer, dem Schriftführer und zwei Stellvertretern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden und das Vorstandsmitglied, das die Position des Kassierers einnimmt. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über Euro 5.000,00 wird der Verein durch zwei der im Sinne des § 26 BGB benannten Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder eine Sitzung beantragen. Eine Tagesordnung braucht nicht angeordnet zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll nach Möglichkeit eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Stimmenthaltungen bleiben bei der Beschlussfassung außer Betracht. Über die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, und dem Vorstandsmitglied, dass die Position des Schriftführers einnimmt, zu unterzeichnen ist. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
Ein Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm (z.B. Verträge), die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein, die Inanspruchnahme eines Mitglieds (z.B. auf Schadensersatz) oder einseitige Rechtsgeschäfte (z.B. Entlastung, Forderungserlass bzw. geschäftsähnliche Handlungen (z.B. Mahnung) gegenüber einem Mitglied betrifft.
7. Zuständigkeit des Vorstandes:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand kann sich dabei der Sachkunde Dritter bedienen. Die Tätigkeiten des Vorstandes erfolgen grundsätzlich ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende Tätigkeitsvergütung erhalten. Die Vorstandsmitglieder haben einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Leistungen, die ihnen für die Vorstandstätigkeit entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon-, Kopier- und Druckkosten. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, welche von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird. Neben der Interessenvertretung im Sinne von Ziffer 2 dieser Satzung obliegen dem Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnungen,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Vereinsbuchführung und Erstellung eines Jahresberichtes,
d) Beschlussfassung der Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern,
e) Benennung von Beauftragten.
8. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist im einzelnen zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet somit auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
9. Beirat:
Zur Unterstützung des Vorstandes in seinen Aufgaben im Sinne der Ziffer 2 dieser Satzung kann ein Beirat gebildet werden. Er besteht aus sachkundigen Persönlichkeiten, die nicht unbedingt Mitglied des Vereins sein müssen. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand gibt dem Beirat eine eigene Ordnung. Sitzungen des Beirates werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
10. Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und eventueller Umlagen
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des eventuellen Beirates,
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss gegenüber einem Mitglied durch den Vorstand,
f) Wahl des Vorstandes,
g) Erlass und Änderung einer Finanzordnung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm (z.B. Verträge), die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein, die Inanspruchnahme eines Mitglieds (z.B. auf Schadensersatz) oder einseitige Rechtsgeschäfte (z.B. Entlastung, Forderungserlass bzw. geschäftsähnliche Handlungen (z.B. Mahnung) gegenüber einem Mitglied betrifft.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Feststellungen zur Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, zur Person des Versammlungsleiters, zur Anzahl der erschienenen Mitglieder, zur Tagesordnung sowie den Abstimmungsergebnissen beinhalten. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen im Protokoll aufgeführt werden.
Erreicht bei Wahlen keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
11. Einberufung der Mitgliederversammlung:
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einberufungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die dem Verein zuletzt vom jeweiligen Mitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der 1. Vorsitzende des Vorstands oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter als Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über spätere Ergänzungsanträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
12. Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Das bei Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen darf nur zu den Zwecken verwendet werden, die den Zielen des Vereins entsprechen. Hierüber hat die letzte Mitgliederversammlung durch Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu entscheiden.
13. Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung (Art. 15 ff. DSGVO), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit und das Widerspruchsrecht (Art. 18, 20 f. DSGVO).
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweck nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Düsseldorf, 01.02.2019