Viele Praxisinhaber erhalten gerade ein Abmahnschreiben von Patienten, deren Anwälte oder anderen Besuchern ihrer Homepage, in denen die Verfasser des Schreibens wegen des Nutzens von sog. Google Fonts der Seitenbetreiber einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und damit eine DSGVO-Verletzung geltend machen und an diesen Verstoß eine Zahlungsaufforderung knüpfen.


Was steckt dahinter? Was muss befürchtet werden und vor allem: Muss gezahlt werden oder kann das Schreiben unbeachtet bleiben?


Grundsätzlich gilt die Empfehlung, derzeit keine dynamisch eingebundenen Google Fonts auf Websites zu verwenden. Stattdessen sollte die statische Variante von Google Fonts verwendet werden, bei der die Schriftarten durch den Server des Webseitenbetreibers bereitgestellt werden. Häufig kann dies durch kleine technische Änderungen umgesetzt werden, sodass die bestehende Webseite ohne großen Aufwand rechtssicher weiterverwendet werden kann.


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